Vergabe 1444, Beihilfe 90
Förderung trotz vorzeitigen Maßnahmebeginns
Ein Bauprojekt kann auch dann noch förderfähig sein, wenn der Antragsteller entgegen der maßgeblichen Förderrichtlinie bereits Ingenieurverträge abgeschlossen hat (OVG Münster, 08.09.2023, 4 A 2549/20).
Verwaltungspraxis maßgeblich
Die Rücknahme eines Förderbescheids setzt seine Rechtswidrigkeit voraus. Allein der Verstoß gegen ein in der Förderrichtlinie formuliertes Verbot des vorzeitigen Maß nahmenbeginns genügt dafür nicht. Entscheidend ist, wie der Förderungsgeber die Richtlinie in ständiger Verwaltungspraxis angewandt hat.
Ingenieurvertrag unerheblich
Im Falle des vorherigen Abschlusses eines Ingenieurvertrags, der über die reine Planung hinausgehende Leistungen enthält, versagte die Förderungsgeberin regelmäßig nur die Förderung für diese Leistungen, nicht jedoch für das gesamte Projekt. Diese Verwaltungspraxis war rechtmäßig, denn die Förderungsempfänger haben durch den Abschluss des Vertrages noch nicht zwingend zum Ausdruck gebracht, das Bauvorhaben in Gänze zu verwirklichen.
Vertrauensschutz
Ändert der Förderungsgeber seine Verwaltungspraxis aufgrund neuer Arbeitsanweisungen, wirkt sich dies nicht auf bereits gewährte Zuwendungen aus.