19.02.2018Fachbeitrag

Vergabe 873

Funktionale Ausschreibungen: mehr Verantwortung beim Bieter

Im Unterschied zum OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11.12.2013, Verg 22/13) hält das OLG Celle teilfunktionale Ausschreibungen für zulässig (OLG Celle, 15.03.2017, 14 U 42/14).

Leistung nur in einer Position offen ausgeschrieben

Ein Auftraggeber machte in seinem Leistungsverzeichnis insgesamt detaillierte Vorgaben. In einer Einzelposition beschrieb er die Leistung nur funktional. Die Bieter mussten zunächst Statiken berechnen, um eine Menge von Material abzuschätzen. Der Auftragger gab eine Menge als Richtwert an. Der Auftragnehmer verbaute letztendlich mehr Material.

Unklarheiten vor Abgabe eines Angebotes klären!

Der Bieter verlangte erfolglos Ersatz der Kosten für die größere Menge an Material. Dem OLG Celle zufolge hätte er Unklarheiten im Leistungsverzeichnis vor Angebotsabgabe klären müssen. Für vorangehende Planungen sei der Bieter verantwortlich.

Bieter sind für eigene Planungen und Mengenangaben verantwortlich

Der Auftraggeber habe die Leistungen ausreichend bestimmt. Funktionale Leistungsbeschreibungen seien immer zulässig, wenn erst die Bieter mit ihrer Fachkenntnis die Leistung – z.B. zu Mengenangaben – genau bestimmen können. Dies sei auch zulässig, wenn die Leistung nur in einer Position funktional beschrieben werde.

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