01.02.2017Fachbeitrag

Vergabe 791

Funktionaler Auftragsbegriff für Auftragswert maßgeblich

Hängen Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zusammen, handelt es sich um einen Gesamtauftrag, auch wenn der Auftraggeber die Leistungen in verschiedenen Abschnitten ausführen lassen will (OLG Köln, 24.10.2016, 11 W 54/16).

Keine Trennung bei einheitlichem Charakter

Gemäß § 3 Abs. 1 VgV (2016) ist für die Schätzung des Auftragswerts von dem voraussichtlichen Netto-Gesamtwert der vorgesehenen Leistung auszugehen. Um diesen zu bestimmen, hat der Auftraggeber im Rahmen einer funktionellen Betrachtungsweise organisatorische, inhaltliche, wirtschaftliche sowie technische Zusammenhänge zu berücksichtigen.

Bauvorhaben versus Arbeitsschritte

In dem entschiedenen Fall bestand das Bauvorhaben darin, die Fahrrinne einer Bundeswasserstraße freizuhalten. Die dafür erforderlichen drei Arbeitsschritte Ausbaggern, Abtransport des Baggerguts und Entsorgung des Baggerguts sind funktional als einheitlicher Auftrag zu behandeln. Denn die Leistungen bauen unmittelbar aufeinander auf und bedingen einander mit der Folge, dass sie notwendig in enger räumlicher, zeitlicher und technischer Abstimmung zu koordinieren sind.

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