Vergabe 1071
Gebot der getrennten Ausschreibung bei Fachlosen
Öffentliche Auftraggeber müssen Leistungen getrennt nach Fachlosen ausschreiben, sofern für die Leistungen ein eigenständiger Markt besteht und wirtschaftliche und technische Gründe nicht entgegenstehen (KG Berlin, 26.03.2019, Verg 16/16).
Keine Vergabe nach Fachlosen
Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt Dienstleistungen zum Betrieb von Flüchtlingsheimen zusammen mit Verpflegungsleistungen aus. Ein Verpflegungsdienstleister macht geltend, die Leistungen hätten getrennt ausgeschrieben werden müssen.
Eigenständiger Markt erforderlich
Zu Recht! Nach § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB sind öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, Leistungen getrennt nach Art oder Fachgebiet in Fachlosen zu vergeben. Voraussetzung für eine Aufteilung in Fachlose ist, dass für die Leistungen ein eigenständiger Markt besteht.
Umfassendes Prüfungsrecht bei Fachlosen
Teil- und Fachlose darf der Auftraggeber nur zusammen vergeben, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht dem Auftraggeber bei Teillosen ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ob wirtschaftliche und technische Gründe hingegen die Aufteilung in Fachlose erfordern, ist von den Nachprüfungsinstanzen in vollem Umfang überprüfbar.