10.12.2019Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Dezember 2019

Geltendmachung von Gesellschaftsansprüchen durch Minderheitsaktionäre

OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2018 – 18 W 53/17

Im Aktienrecht besteht für Aktionäre die Möglichkeit ein Klagezulassungsverfahren nach § 148 AktG zu initiieren. Dieses ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn die Klage, die angestrengt werden soll, hinreichend wahrscheinlich Aussicht auf Erfolg hat. Dies erfordert die summarische Prüfung der Schlüssigkeit der Klage, die nur dann zugunsten der die Klagezulassung begehrenden Aktionäre verläuft, wenn die tatbestandliche Verhaltensweise und der daraus entstandene Schaden wahrscheinlich sind. Die bloße Darlegung eines schlüssigen Sachvortrags ist nicht ausreichend; es müssen darüber hinaus Tatsachen vorgetragen werden, die diesen Sachvortrag wahrscheinlich erscheinen lassen.

Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft durch Aktionäre

Die Regelung des § 147 AktG ermöglicht Aktionären die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe, die eigentlich dem Vorstand als Geschäftsführungsorgan der Aktiengesellschaft bzw. bei Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder dem Aufsichtsrat zufällt. Die Aktionäre haben zwei Möglichkeiten, die Geltendmachung der Ansprüche der Gesellschaft sicherzustellen: Gem. § 147 Abs. 1 AktG kann die Hauptversammlung das zuständige Organ durch bindenden Beschluss zur Geltendmachung verpflichten. Zusätzlich kann die Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG einen besonderen Vertreter als außerordentliches Organ der Gesellschaft bestellen, durch den bei Interessenkonflikten des zuständigen Kollegialorgans oder der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sowohl gegen Vorstands- als auch Aufsichtsratsmitglieder die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft und die Durchsetzung der Ansprüche im Gesellschaftsinteresse gewährleistet wird. Durch Antrag von Aktionären mit einer Beteiligung am Grundkapital von insgesamt mindestens zehn Prozent bzw. 1 Million Euro kann die gerichtliche Bestellung des besonderen Vertreters begehrt werden.

Dabei ist die Aufzählung der in § 147 Abs. 1 S. 1 AktG genannten Anspruchsgrundlagen nicht abschließend; erfasst sind sämtliche Gesellschaftsansprüche auf Beseitigung, Ausgleich, Unterlassung und Schadensersatz nebst zugehöriger Hilfsansprüche.

Klagezulassungsverfahren

§ 148 AktG ermöglicht Minderheitsaktionären, zur klageweisen Geltendmachung der der Gesellschaft zustehenden Ersatzansprüche im eigenen Namen zugelassen zu werden, knüpft dies aber an enge Voraussetzungen. Zur Klage zugelassen werden nur Aktionäre, die bei Antragstellung mit insgesamt einem Prozent oder 100.000 Euro am Grundkapital beteiligt sind. Die Aktien müssen vor Kenntnis von dem monierten Pflichtverstoß bzw. dem behaupteten Schaden erworben worden sein. Die Aktionäre müssen die Gesellschaft unter Fristsetzung zur Klageerhebung aufgefordert haben. Sie müssen Tatsachen darlegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes/der Satzung ein Schaden entstanden ist. Zudem dürfen keine überwiegenden Gründe dem Gesellschaftswohls entgegenstehen.

Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts der angestrebten Klage

In seiner Entscheidung konkretisiert das OLG Köln die Anforderungen an den Vortrag zur Schlüssigkeit der angestrebten Klage. Die Aktionäre müssen Tatsachen vortragen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch tatbestandliche Verhaltensweisen des § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG tatsächlich ein Schaden entstanden ist – das erfordert, dass der vorgetragene Sachverhalt nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist. Diese Wahrscheinlichkeit muss auf Tatsachen gestützt werden.

Fazit

Die vom OLG Köln formulierten Anforderungen rechtfertigen sich im Hinblick darauf, dass ein erfolgreiches Klagzulassungsverfahren einer Aktionärsminderheit eine kodifizierte actio pro socio ermöglicht. Der Weg über § 148 AktG räumt einer kleinen Minderheit von Aktionären einen maßgeblichen Handlungsspielraum ein, der nur dann erforderlich ist, wenn der Gesellschaft Ersatzansprüche tatsächlich zustehen. Dies stellen die Anforderungen des § 148 Abs. 1 S. 2 AktG insbesondere in Bezug auf den Vortrag zum eigentlichen anspruchsbegründenden Sachverhalt sicher.

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