28.09.2022Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht September 2022

Geschlechtsdiskriminierende Stellenausschreibung bei „eBay-Kleinanzeigen“

LAG Schleswig- Holstein vom 21. Juni 2022 – 2 Sa 21/22

Der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erstreckt sich auch auf Bewerbungen auf über das Internetportal „eBay-Kleinanzeigen“ veröffentlichte Stellenausschreibungen, selbst wenn die Bewerbung (nur) über die Chat-Funktion des Internetportals erfolgt.

Sachverhalt

Der Kläger bewarb sich auf eine bei eBay-Kleinanzeigen veröffentlichte Stellenanzeige der Beklagten, einem familiengeführten Kleinbetrieb, in der es hieß: „Sekretärin gesucht! Beschreibung: Wir suchen eine Sekretärin ab sofort.“ Die Bewerbung des Klägers erfolgte über die Antwortfunktion des Portals unter Angabe des Namens, der Qualifikation und dem Hinweis: „Ich bewerbe mich hiermit auf diese Stelle“. Weitere Informationen oder typische Bewerbungsunterlagen wie Zeugnisse waren nicht beigefügt. Zudem fragte der Kläger in dem Chatverlauf zweimal nach, ob denn die Beklagte nur eine Frau suche. Schließlich lehnte die Beklagte die Bewerbung des Klägers mit der Begründung ab: „Wir suchen eine Dame als Sekretärin“.

Daraufhin machte der Kläger zunächst außergerichtlich einen Entschädigungsanspruch geltend. Diesem Schreiben war ein vorformulierter Vergleichsentwurf beigefügt über eine Entschädigungssumme in Höhe von EUR 3.500. Nachdem diese Vereinbarung nicht zustande kam, erhob der Kläger eine Klage wegen Benachteiligung aus Gründen seines Geschlechts und forderte eine Entschädigung in Höhe von EUR 7.800, dies entspricht drei Bruttomonatsgehältern. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Kläger sei kein Bewerber im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Der Nachrichtenaustausch über die Chatfunktion sei lediglich eine Kontaktaufnahme, keine Bewerbung im Sinne des AGG. Das LAG Schleswig-Holstein sah dies anders und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern.

Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein

Nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein ist der für die Geltendmachung von Entschädigungen nach dem AGG erforderliche Bewerberstatus auch bei einer Bewerbung über die Chat-Funktion des Internetportals eBay-Kleinanzeigen gegeben. Wer eine Stellenanzeige auf einem entsprechenden Internetportal veröffentlicht, müsse damit rechnen, dass sich die Bewerber formlos über die Chat-Funktion bewerben. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers werde gesetzlich nicht gefordert. Die Person des Bewerbers müsse lediglich identifizierbar sein. Der Kläger habe über die Chatfunktion seinen Namen und seine Qualifikation angegeben und ausdrücklich erklärt, sich zu bewerben. Damit sei ein digitales Bewerbungsschreiben zugegangen.
Die unmittelbare Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts erfolgte im vorliegenden Fall aus dem Zusammenspiel zwischen dem Text der Stellenausschreibung und der Antwort des potentiellen Arbeitgebers auf die Nachfrage des Klägers, dass ausschließlich eine Frau eingestellt werden sollte.

Sämtliche Einwände der Beklagten gegen den Entschädigungsanspruch wurden vom LAG Schleswig-Holstein zurückgewiesen. Das fehlerhafte Verhalten von Angestellten müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Die Unerfahrenheit von Angestellten in Personalangelegenheiten - auch im Kleinbetrieb - sei irrelevant, weil eine Benachteiligung nach dem AGG weder schuldhaftes Handeln noch eine Benachteiligungsabsicht voraussetze. Auch sei das Entschädigungsverlangen des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten vorgetragenen Umstände (Nachfrage des Klägers wegen Geschlecht, Formularschreiben zu außergerichtlichem Vergleich etc.) lassen weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers zu. Berücksichtigt werden könnten zudem nur Umstände aus der Zeit bis zu der Absage der Beklagten gegenüber dem Kläger, so dass die erst nach Geltendmachung der Entschädigungszahlung erfolgte Einladung der Beklagten zu einem Vorstellungsgespräch und dessen Ablehnung durch den Kläger nicht zu berücksichtigen war. Daher verbleibe die „gute Möglichkeit“, dass der Kläger ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der Stelle hatte und dass er mit der Erhebung der Entschädigungs- und Schadensersatzklage zulässigerweise seine Rechte nach dem AGG wahrgenommen hat. 

Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat das Berufungsgericht den gesetzlichen Maximalbetrag von drei Bruttomonatsgehältern als immateriellen Schadensersatz festgesetzt. Dies berücksichtige, dass die Höhe der Entschädigung geeignet sein muss, die Beklagte künftig zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach dem AGG anzuhalten – spezialpräventive Funktion – und Dritte von ähnlichen Verstößen abzuhalten – generalpräventive Funktion.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erstreckt sich auf alle Onlineportale, über deren Antwortfunktion ein formales (digitales) Bewerbungsschreiben abgegeben werden kann. Den Bewerberstatus im Sinne des AGG erlangt, wer ein Bewerbungsschreiben abgegeben hat, das dem Arbeitgeber zugegangen ist. Das kann auch über Chatfunktionen im Internet erfolgen. Jede Stellenanzeige, unabhängig von dem gewählten Medium, muss diskriminierungsfrei formuliert werden (§§ 11, 7 Abs. 1 AGG). Zur Vermeidung einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts hat sich in der Praxis der Zusatz „(m/w/d)“ durchgesetzt. 

Im Übrigen ist die Entscheidung ein Lehrstück, wie man es nicht machen sollte. Schon bei der ausdrücklichen Nachfrage des Klägers, ob nur eine Frau gesucht werde, hätten bei der Beklagten sämtliche Alarmglocken schrillen müssen. Insbesondere ist eine Rettung über den Einwand des Rechtsmissbrauchs nahezu unmöglich. Und wenn das Kind einmal in den Brunnen gefallen ist, ist ein außergerichtlicher Vergleich zwar ärgerlich, aber in der Regel günstiger als ein Urteil. 
 

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.