Update Arbeitsrecht Februar 2025
Gestattung des Homeoffice als milderes Mittel gegenüber einer Änderungskündigung
LAG Baden-Württemberg (9. Kammer), 04.11.2024 – 9 Sa 42/24
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Beendigungskündigung keinen Arbeitsplatz ausschließlich im Homeoffice anbieten. Das LAG Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 4. November 2024 entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice hat.
Sachverhalt
Der Kläger war nach Betriebsübergängen zuletzt als Meister Endmontage Kühlturmbau und Versand bei der Beklagten tätig. Seine Tätigkeit führte er mehrere Tage in der Woche von zu Hause aus durch. Die Beklagte hatte im Dezember 2023 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Beschäftigungsstandort des Klägers zu schließen.
Dem Kläger wurde daraufhin die Änderungskündigung ausgesprochen und angeboten, das Arbeitsverhältnis zu im Übrigen unveränderten Bedingungen an einem anderen Standort der Beklagten fortzuführen. Dieser Standort war ca. 240 km von dem vorherigen Arbeitsplatz am Sitz der Gesellschaft entfernt. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt annehme, dass diese nicht sozial ungerechtfertigt sei und dass die Tätigkeit nicht zwingend am neuen Standort, sondern von zu Hause aus ausgeübt werden kann und dass er bereit sei, bei Bedarf und gegen Fahrtkostenerstattung auch monatlich zu persönlichen Besprechungen zu dem neuen Standort zu kommen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung abgelehnt. Nach Auslegung des Klagebegehrens läge eine Kündigungsschutzklage vor, welche unbegründet sei, da die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt sei und auch kein anderweitiger, freier Arbeitsplatz als milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte.
Entscheidung
Auch das LAG Baden-Württemberg wies den Antrag des Klägers auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Änderungskündigung zurück.
Der Hauptantrag sei schon deswegen unbegründet, weil der Kläger nicht auf die geänderten Arbeitsbedingungen, sondern ausschließlich auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses abstellt. Da der Kläger in der Vergangenheit seine Tätigkeit nicht ausschließlich im Homeoffice tätigte, kann dieser eine solche Arbeitsbeziehung durch das Arbeitsgericht nicht feststellen lassen.
Darüber hinaus sei aber auch der hilfsweise gestellte Kündigungsschutzantrag unbegründet. Mangels vertraglicher Vereinbarung unterliege der Umfang der Gewährung des Homeoffice dem Weisungsrecht der Beklagten.
Der Arbeitgeber musste die Gewährung der Tätigkeit des Klägers im Homeoffice auch nicht im Rahmen der Prüfung der milderen Mittel bei der betriebsbedingten Änderungskündigung prüfen. Eingangs stellt das LAG fest, dass es einen Arbeitsplatz ausschließlich im Homeoffice bei der Beklagten bisher nicht gab, da der Kläger zuvor jedenfalls ein bis zwei Tage die Woche im Betrieb präsent war. Diese Tätigkeit sei nicht mit einer Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice vergleichbar.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schaffung eines solchen Arbeitsplatzes. Der Anspruch auf Homeoffice sei auf seltene Ausnahmefälle begrenzt, im Rahmen derer die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers gem. § 106 S. 1 GewO auf Null reduziert sei, wie etwa bei der leidensgerechten Beschäftigung, bei einem erheblichen Krankheitsrisiko oder bei familiären Notsituationen. Dies sei in dem vorliegenden Fall nicht einschlägig gewesen.
Fazit
In der Kündigungssituation sind Änderungen bei der Gewährung von Homeoffice möglich und bedürfen nicht der Zustimmung des Arbeitnehmers, jedenfalls soweit keine vertragliche Einigung hierzu besteht.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer keinen Homeoffice-Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, sollte sein alter Arbeitsplatz, etwa wegen Verlegung der Betriebsstätte, wegfallen. Dieses Urteil stärkt das Weisungsrecht des Arbeitgebers und seine Möglichkeit, die Gewährung des Homeoffice zu beschränken und an seine betrieblichen Bedürfnisse von Effizienz anzupassen.
Arbeitgeber sollten jedoch begründen, warum anderweitige Tätigkeiten nicht ausschließlich im Homeoffice ausgeführt werden können. Hier führte das LAG zum Beispiel die Ausführungen des Arbeitgebers an, dass die erforderlichen Anlagenpläne nicht digitalisiert sind.