Vergabe 1311
Grundsätze des Vergaberechts auch bei hoheitlicher Bauplatzvergabe
Wenn ein Hoheitsträger Bauplätze veräußern möchte und dazu entsprechende Vergabekriterien aufstellt, hat jeder Bewerber gemäß des Vergabeverfahrensanspruchs aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf eine ermessens-fehlerfreie Entscheidung (VGH Baden-Württemberg, 19.07.2022, 1 S 1121/22).
Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes
Insbesondere hat der Hoheitsträger die gleichheitskonforme Auswahl zwischen den Bewerbern auf einer verfahrensmäßigen Grundlage ohne Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz zu treffen.
Wahrung des Transparenzgebot
Dies setzt voraus, dass der Hoheitsträger etwaige ermessenslenkende Vergaberichtlinien im Hinblick auf die aufgestellten Kriterien klar und eindeutig darstellt. Jeder verständige Bewerber muss diese nachvollziehen und seine Erfolgsaussichten abschätzen können. Insbesondere muss er erkennen können, welche Unterlagen erforderlich sind sowie welche Angaben er machen muss, um im Vergabeverfahren zugelassen und inhaltlich berücksichtigt zu werden.