Vergabe 858
Grundstücksverkäufe mit Bauverpflichtung unterliegen nicht (immer) dem Vergaberecht
Auftraggeber müssen Grundstückskaufverträge mit Bauverpflichtung nur dann in einem Vergabeverfahren ausschreiben, wenn der Auftraggeber an dem Bau ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat (OLG Jena, 15.03.2017, 2 Verg 3/16).
Bauauftrag setzt unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Auftraggebers voraus
Zwar kann – so das OLG Jena - ein Immobiliengeschäft verbunden mit einer Bauverpflichtung einen Beschaffungsvorgang darstellen, wenn der Auftraggeber hiermit seinen eigenen Beschaffungsbedarf deckt.
Allgemeines Interesse der Wirtschaftsförderung nicht ausreichend
Nicht ausreichend sei dagegen, wenn der Kaufvertrag nur eine Rückübertragungspflicht für den Fall vorsieht, dass der Käufer das Bauvorhaben nicht zu einem bestimmten Termin umsetzt. Dies sei dies lediglich Ausdruck des allgemeinen Interesses der öffentlichen Hand an der Wirtschaftsförderung und reiche nicht aus, um von einem Bauauftrag sprechen zu können.