Vergabe 1331
GU-Vergabe aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen
Mehrere Lose dürfen ausnahmsweise zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (OLG Düsseldorf, 25.05.2022, Verg 33/21).
Grundsatz der getrennten Vergabe
Vergibt der öffentliche Auftraggeber mehrere ungleichartige Leistungen, sind sie grundsätzlich gesondert in Losen auszuschreiben. Umfasst der Auftrag etwa die reine fachtechnische Unterstützung bei Vergabeverfahren und Rechtsdienstleistungen, sind in der Regel zwei Fachlose zu vergeben.
Ausnahmen: Verzögerung, Kosten, Komplexität
Aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen darf der Auftraggeber Rechtsdienstleistungen und fachtechnische Leistungen ausnahmsweise bündeln. Technische Gründe können bei komplexen, miteinander verflochtenen Dienstleistungen gegeben sein. Ein wirtschaftlicher Grund liegt bei hohen Kosten oder Verzögerungen durch Lose vor.
Rechtsdienstleistungen müssen Nebenleistungen sein
In der Abwägung ist auf das Verhältnis der Leistungen zueinander abzustellen: Stellen die Rechtsdienstleistungen für das Vergabeverfahren eine unterstützende und untergeordnete Nebenleistung dar und sind sie mit der Hauptleistung untrennbar verknüpft, ist eine Gesamtvergabe zulässig. Die Rechtsdienstleistungen dürfen nicht ein solches Gewicht haben, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwaltes erfordert. Nur dann steht eine Gesamtvergabe auch im Einklang mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz.