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Gutschein statt Rückzahlung: Bundesregierung legt Gesetzesentwurf für eine Änderung im Veranstaltungsvertragsrecht vor
Um Veranstalter von Freizeitveranstaltungen sowie Betreiber von Freizeiteinrichtungen vor erheblichen Liquiditätsabflüssen zu bewahren, hat die Bundesregierung am 8. April 2020 eine von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen.
Hintergrund
Die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (COVID-19-Pandemie) hat auch in Deutschland weitreichende, noch vor wenigen Wochen unvorstellbare, Folgen nach sich gezogen. Hiervon sind das Privatleben sowie weite Teile der Wirtschaft betroffen. Um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen wurde ein überwiegender Teil von Freizeitveranstaltungen, wie Musikkonzerte oder Sportevents, abgesagt und Freizeiteinrichtungen, wie Sportvereine oder Museen, mussten geschlossen werden. Somit sind insbesondere auch deren Veranstalter und Betreiber Leidtragende der aktuellen Eindämmungsmaßnahmen. Veranstalter bieten ihren Kunden aktuell zwar an, ihre Tickets zu einem späteren Zeitpunkt einzulösen, allerdings ist davon auszugehen, dass viele Inhaber der Eintrittskarten die sofortige Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises verlangen werden. Ähnliches gilt für die Betreiber von Freizeiteinrichtungen. Auch deren Mitglieder könnten zurzeit eine Erstattung bereits gezahlter Monatsbeiträge für den Zeitraum verlangen, in dem die Nutzung der Einrichtung nicht möglich ist. Somit drohen den Veranstaltern, die oftmals für Werbung und Organisation der Veranstaltung in Vorleistung gegangen sind, und den Betreibern erhebliche Liquiditätsabflüsse, die sich für die betreffenden Personen existenzbedrohend auswirken können.
Aktuelle Rechtslage
Für den Ausfall von Veranstaltungen sowie die Schließung von Freizeitreinrichtungen sieht das allgemeine Leistungsstörungsrecht des BGB grundsätzlich bereits folgende Regeln vor: Fällt eine Veranstaltung wegen einer behördlich angeordneten Schließung der Veranstaltungsstätte aus, ist die geschuldete Leistung des Veranstalters unmöglich geworden. Die Besucher haben in diesem Fall keinen Anspruch mehr gegen den Veranstalter, etwa auf Teilnahme an einem Sportevent. Dies hat zur Folge, dass die geschuldete Gegenleistung, die Zahlung des Eintrittspreises, nicht mehr erbracht werden muss. Da Veranstaltungstickets in der Regel bereits im Vorfeld einer Veranstaltung gekauft und bezahlt werden, hat der Inhaber einer Eintrittskarte einen Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises. Für Freizeiteinrichtungen gilt Ähnliches. Auch hier wären die Nutzer nach denselben Grundsätzen berechtigt, eine Erstattung bereits gezahlter Beträge zu verlangen.
Lösungsvorschlag der Bundesregierung
Nachdem bereits für Verbraucher, Mieter und Pächter, Darlehensnehmer und Kleinstunternehmer im Zuge der COVID-19-Pandemie Sonderregeln eingeführt wurden, soll nun auch mit einem neu eingeführten Art. 240 § 5 EGBGB eine solche Sonderregel für das Veranstaltungsrecht kommen. Mit dieser „Gutscheinlösung“ möchte der Gesetzgeber die betroffenen Personen vor existenzbedrohenden Einnahmeverlusten bewahren.
Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB sieht vor, dass der Veranstalter berechtigt ist, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte anstelle einer Erstattung einen Gutschein in Höhe des Wertes der Eintrittskarte zu übergeben. Vergleichbares gilt für die Betreiber von Freizeiteinrichtungen. Im Falle einer Schließung aufgrund der COVID-19-Pandemie, sind auch sie nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB berechtigt, die Nutzer ihrer Einrichtungen für vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigungen mit einem Gutschein abzufinden. Die jeweiligen Gutscheine sind gem. Art. 240 § 5 Abs. 3 EGBGB als Wertgutscheine auszustellen und müssen den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren erfassen.
Ungeachtet des Art. 240 § 5 Abs. 1 und 2 EGBGB kann der Inhaber eines entsprechenden Gutscheins nach Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB die Auszahlung des Gutscheinwerts jedoch verlangen, wenn der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist (Nr. 1) oder er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat (Nr. 2). Die Gesetzesbegründung sieht die Voraussetzungen der Ausnahmeregel des Art. 250 § 5 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB beispielsweise dann als erfüllt, wenn der Inhaber einer Eintrittskarte die Veranstaltung im Rahmen einer Urlaubsreise besuchen wollte und einen Nachholtermin nur unter Aufwendung hoher Reisekosten wahrnehmen könnte.
Verfahrensrechtlicher Hintergrund
Der Beschluss der Bundesregierung ist eine sog. „Formulierungshilfe“ für einen Gesetzentwurf. Grundsätzlich müssen Gesetzesvorlagen der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zugeleitet werden, bevor der Bundestag sich mit ihnen befassen kann. Um den Gesetzgebungsprozess jedoch zu beschleunigen, bringen die Koalitionsfraktionen die Formulierungshilfe der Regierung als Gesetzentwurf „aus der Mitte des Bundestages“ ein. Somit kann der Bundestag das Gesetz schneller beschließen.
Bewertung
Der Gesetzgeber versucht eine ausgewogene Lösung zu finden, die sowohl die Interessen der Veranstalter als auch die der Verbraucher berücksichtigt. Die Intention des Gesetzgebers ist es, den betroffenen Betrieben etwas Zeit zu verschaffen, um sich nach den massiven Umsatzeinbußen aufgrund der COVID-19-Pandemie zu erholen. Deswegen gewährt sie den betroffenen Veranstaltern und Betrieben eine Regelung, die eine Stundung des eigentlich sofort bestehenden Rückzahlungsanspruchs bewirkt.
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