Vergabe 1447
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber
Eine Handwerkskammer ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber mangels staatlicher Einflussmöglichkeit kein öffentlicher Auftraggeber (OLG Schleswig, 08.02.2024, 54 Verg 7/23).
Keine überwiegende staatliche Finanzierung oder Beteiligung
Das Gericht stellt fest, dass bei einer Handwerkskammer weder eine überwiegende staatliche Finanzierung noch eine mehrheitliche Organbesetzung besteht. Daher kann die fehlende Finanzierung oder Beteiligung den Auftraggeberstatus nicht begründen.
Rechtsaufsicht reicht nicht aus
Eine Handwerksammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als solche unterliegt sie einer Rechts- und keiner Fachaufsicht. Der Vergabesenat entschied, dass eine bloße Rechtsaufsicht, Rechtmäßigkeits- oder Rechnungskontrolle nicht ausreicht, um eine Auftraggebereigenschaft zu begründen. Es fehlt an entsprechenden Einflussmöglichkeiten des Staates auf die Handwerkskammer.