17.06.2024Fachbeitrag

Vergabe 1471

Höchstwert für Rahmenverträge zwingend

Der öffentliche Auftraggeber muss für Rahmenverträge einen Höchstwert der zu leistenden Dienste bekanntmachen (OLG Düsseldorf, 28.09.2022, Verg 2/22).

Rahmenvertrag wird unwirksam, wenn Grenze erreicht

Der Höchstwert bestimmt das maximale Auftragsvolumen des Rahmenvertrags. Der Rahmenvertrag verliert seine Wirkung, wenn der Gesamtwert der abgerufenen Dienste den Höchstwert erreicht.

Höchstwert muss verbindlich sein

Der Höchstwert soll ausschließen, dass Auftraggeber das maximale Auftragsvolumen des Rahmenvertrags nach Zuschlag erweitern. In der Bekanntmachung muss der öffentliche Auftraggeber daher einen verbindlichen Höchstwert festsetzen.

Vergabeverfahren ohne Höchstwert rechtswidrig

Fehlt die Angabe eines Höchstwertes in der Bekanntmachung, liegt ein Verstoß gegen den Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der Senat hat offen gelassen, ob eine Angabe in dem Vertragsentwurf als Anlage zur Bekanntmachung genügt.

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