Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Juli 2017
Innenausgleich bei Bürgschaftsübernahmen durch GmbH-Gesellschafter
In der Praxis werden Fremdfinanzierungen einer Gesellschaft häufig durch Bürgschaften ihrer Gesellschafter gesichert. Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung zwischen den Bürgen hierzu, stellt sich im Falle der Inanspruchnahme nur einiger, aber nicht aller bürgenden Gesellschafter die Frage, in welchem Umfang ein Innenausgleich zwischen den Bürgen zu leisten ist. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in der Vergangenheit Vorgaben entwickelt, die sich aber unter bestimmten Voraussetzungen widersprachen. Ein neues Urteil stellt nun klar, welche dieser Vorgaben sich im Zweifel durchsetzt.
In der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof je nach Fallkonstellation auf unterschiedliche Kriterien abgestellt. In einigen Fällen hatte er entschieden, dass Gesellschafter einer GmbH, die für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften übernommen haben, im Innenverhältnis im Zweifel entsprechend ihrer jeweiligen Anteile am Gesellschaftsvermögen haften. In Fällen von Höchstbetragsbürgschaften – d.h. von Bürgschaften, in denen die Haftung des Bürgen auf einen Höchstbetrag beschränkt war –, die insoweit allerdings ohne gesellschaftsrechtlichen Bezug waren, hatte der Bundesgerichtshof hingegen entschieden, dass im Zweifel der Innenausgleich zwischen den Bürgen nach dem Verhältnis der jeweils übernommenen Höchstbeträge durchzuführen ist.
Problem: „Verteilung nach Kapitalanteilen“ contra „Verteilung nach Höchstbeträgen“
In dem nun entschiedenen Fall hatten die bürgenden Gesellschafter Höchstbetragsbürgschaften übernommenen, bei denen das Verhältnis der Höchstbeträge von dem Verhältnis der Beteiligungsanteile abwich. Dadurch trafen die beiden oben genannten Kriterien aufeinander und ein Ausgleich anhand des Verhältnisses der Höchstbeträge hätte zu einem anderen Ergebnis geführt als ein Ausgleich anhand der Anteile am Gesellschaftsvermögen.
Bundesgerichtshof: Bei Bürgschaftsübernahme in gemeinsamer Erklärung der Bürgen erfolgt die Verteilung nach Höchstbeträgen
Der Bundesgerichtshof hat nun geurteilt, Übernahmen von Höchstbetragsbürgschaften, bei denen das Verhältnis der Höchstbeträge vom Verhältnis der Kapitalbeteiligungen abweicht, seien zugleich als stillschweigende Vereinbarung der bürgenden Gesellschafter dahingehend anzusehen, dass für den Innenausgleich das Verhältnis der Höchstbeträge und nicht das der Kapitalanteile maßgeblich sein soll. Dabei spielte eine Rolle, dass die Übernahme der Höchstbetragsbürgschaften in einer einheitlichen Vereinbarung gegenüber der gesicherten Gläubigerin erfolgt ist, also alle bürgenden Gesellschafter von den Höchstbeträgen der jeweils anderen bürgenden Gesellschafter Kenntnis hatten.
Fazit
Gesellschafter einer GmbH, die zur Sicherung der Finanzierung der Gesellschaft Höchstbetragsbürgschaften abgeben, müssen damit rechnen, dass für ihren Haftungsanteil gegenüber anderen bürgenden Gesellschaftern nicht die Höhe der Kapitalanteile, sondern stattdessen das Verhältnis der übernommenen Höchstbeträge maßgeblich ist. Ein überproportional hoher Höchstbetrag der Bürgschaft führt dann zu einer Haftungserweiterung im Innenverhältnis. Um insoweit Streitigkeiten im Gesellschafterkreis zu vermeiden, ist aus anwaltlicher Sicht in jedem Fall eine ausdrückliche Regelung unter den Gesellschaftern anzuraten.