Vergabe 1407
Jugendhilfe-Maßnahme: Interessenbekundung oder Vergabeverfahren?
Soll durch ein „Interessenbekundungsverfahren" bereits der bestgeeignete Bewerber ermittelt werden, handelt es sich um das eigentliche Auswahlverfahren (OVG Hamburg, 19.07.2023, 4 Bs 157/22).
Bezeichnung unerheblich
Die falsche Bezeichnung dieses vorgeschalteten Verwaltungsvorgangs ist unschädlich.
Abwehrrecht wegen Vorrangs der freien Jugendhilfe
Dient das Auswahlverfahren einer Maßnahme der Jugendhilfe, sind Träger der freien Jugendhilfe gegenüber der öffentlichen Jugendhilfe vorrangig zu berücksichtigen. Verstößt die Kommune gegen dieses Subsidiaritätsgebot ergibt sich daraus ein Abwehrrecht für den freien Träger.
gGmbH der Kommune ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Eine gGmbH ist ein solcher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn die Kommune alleinige Gesellschafterin ist und den Aufsichtsrat überwiegend bestimmt.