Vergabe 1464
Kein Ausschluss bei falscher Preisberechnung
Ein Auftraggeber darf einen Bieter bei einem unbeachtlichem Kalkulationsirrtum nicht vom Vergabeverfahren ausschließen. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn einem Bieter bereits beim Berechnen der Einheitspreise – und nicht erst beim Übertragen auf ein Formular – ein Fehler unterlaufen ist (OLG Stuttgart, 16.05.2024, 2 U 146/22).
Einheitspreis mit falscher Einheit
Der Bestbieter hat im vorliegenden Fall einen Einheitspreis fehlerhaft ermittelt. Anstatt des Preises pro Tonne hat der Auftragnehmer einen Kilopreis angegeben. Daraufhin hat der Auftraggeber den Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen und den Zuschlag auf ein anderes Angebot erteilt.
Keine unzulässige Verhandlung durch Verzicht auf Anfechtung
Dieser Ausschluss war jedoch vergaberechtswidrig. Insbesondere darf ein Bieter nach entsprechender Nachfrage des Auftraggebers auf ein ihm etwaig zustehende Anfechtungsrecht verzichten und den fehlerhaft ermittelten Preis gegen sich gelten lassen. Dabei handelt es sich um keine unzulässige Verhandlung im Sinne des § 15 Abs. 3 VOB/A. Denn durch diesen Verzicht ändern sich weder das Angebot noch die Preise.
Schadensersatzanspruch auf das positive Interesse nach Rüge
Aufgrund dieses rechtswidrigen Ausschlusses steht dem Bieter nach einer entsprechenden Rüge ein Schadensersatzanspruch zu. Zwischen dem Auftraggeber und den Bietern entsteht mit der Teilnahme an der Ausschreibung ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Sofern der übergangene Bieter den Zuschlag bei rechtmäßigem Vorgehen erhalten hätte, muss ihm der Auftraggeber das positive Interesse ersetzen.