Vergabe 1382
Kein Bauauftrag bei Einbau neuer Medienausstattung
Die beabsichtigte konkrete Nutzung eines Gebäudes genügt nicht, um jede dafür notwendige Beschaffung als Bauauftrag zu qualifizieren (BayObLG, 26.04.2023, Verg 16/22).
Bauauftrag bei wesentlicher Bedeutung der Anlage
Nach vergaberechtlicher Rechtsprechung werden Beschaffungen auch dann als Bauauftrag qualifiziert, wenn die Anlagen für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlich und von wesentlicher Bedeutung sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2020, Verg 40/19).
Hauptleistung maßgeblich
Bei verschiedenartigen Leistungen wird der Auftrag anhand der Hauptleistung festgelegt. Allerdings genügt die beabsichtigte konkrete Nutzung des Gebäudes nicht, um jede dafür notwendige Beschaffung als Bauauftrag zu qualifizieren.
Erhöhte Gebrauchstauglichkeit reicht nicht
Vielmehr muss die Beschaffung gerade essentiell für die geplante Nutzung sein, damit eine Qualifikation als Bauauftrag möglich ist. Eine erhöhte Gebrauchstauglichkeit, wie hier durch eine umfassende neue Medienausstattung, genügt nicht.