Vergabe 518
Kein Hinweis auf mögliche Rechtsänderung
Ein öffentlicher Auftraggeber muss in seinen Vergabeunterlagen nicht darauf hinweisen, dass (möglicherweise) Rechtsänderungen eintreten (OLG Düsseldorf vom 05.02.2014, Verg 42/13).
Information nur bei Auswirkungen auf die Vergabe
Eine geänderte Rechtslage muss ein Auftraggeber erst bei Inkrafttreten der Regelung berücksichtigen. Nur wenn sich das Recht während des Vergabeverfahrens (also vor Ablauf der Angebotsfrist) ändert, ist ein Hinweis notwendig.
Falls der öffentliche Auftraggeber aber absehen kann, dass die Änderung keine Auswirkungen auf „sein Verfahren“ (insbesondere in Bezug auf die Angebotskalkulation) hat, muss er die Bieter auch nicht informieren. Dies gilt vor allem, wenn eine Rechtsänderung erst nach Abschluss des Verfahrens und damit auch Vertragsschluss eintritt.
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