Vergabe 504
Kein Nachfordern von Eigenerklärungen bei inhaltlichen Mängeln
Eigenerklärungen dürfen nur nachgefordert werden, wenn die Erklärung fehlt oder formale Mängel enthält (OLG Celle vom 14.01.2014, 13 Verg 11/13).
Zwingender Ausschluss
Bei der formalen Prüfung eines Angebotes muss der Auftraggeber Eigenerklärungen nicht inhaltlich prüfen. Dementsprechend ist auch keine Nachforderung wegen inhaltlicher Mängel gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 VOL/A-EG möglich.
Inhaltliche Nachforderung ist Wettbewerbsverstoß
Eine Nachforderung inhaltlicher Ausführungen wäre ein Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip und würde dem Bieter einen unzulässigen Vorteil ermöglichen.
Zulässig offensichtlich fehlende Angaben
Die Nachforderung offensichtlich fehlender Angaben wie beispielsweise das Ankreuzen eines Kästchens mit „ja“ oder „nein“ sind zulässig.
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