Vergabe 466
Keine Fachlosvergabe ohne speziellen Markt
Die bloße technische Möglichkeit, dass verschiedene Abschnitte einer Leistung von unterschiedlichen Unternehmen erbracht werden können, begründet keine Fachlosvergabe (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.09.2013 - 1 Verg 5/13).
Definition „Fachlos“
Unter einem Fachlos versteht man eine Teilleistung, die marktüblich von einem Unternehmen ausgeführt wird, das zu einem bestimmten Handwerks- oder Gewerbezweig gehört.
Fachlosvergabe erfordert entsprechenden Anbietermarkt
In Bereichen ohne traditionelle (handwerkliche) Aufgabenteilung muss ein Anbietermarkt mit Fachunternehmen existieren, die sich auf eine bestimmte Tätigkeit spezialisiert haben. Darüber hinaus muss die Anzahl der Fachunternehmen ausreichend groß sein, damit bei der Losvergabe überhaupt ein Wettbewerb entsteht.
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