Vergabe 1400
Keine Informations- und Wartepflicht bei Unterschwellenvergabe – Ausnahme: Binnenmarktrelevanz
Die Informations- und Wartepflicht ist auf Unterschwellenvergaben weder direkt noch analog anwendbar (OLG Düsseldorf, 21.06.2023, 27 U 4/22).
Die Klägerin hielt zwei Unterschwellenvergaben wegen Verstößen gegen die Informations- und Wartepflicht für unwirksam. Das OLG Düsseldorf wies die Klage zurück, da im Bereich der Unterschwellenvergabe eine solche Pflicht grundsätzlich nicht bestehe.
Im Unterschwellenbereich lediglich Absagemitteilung
Bei Unterschwellenvergaben findet die Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB keine Anwendung. Stattdessen ist lediglich eine dem Zuschlag nachgelagerte Absagemitteilung notwendig.
Ausnahmen bei landesrechtlicher Regelung oder Binnenmarktrelevanz
Ausnahmen können sich bei einer gesonderten landesgesetzlichen Regelung oder einem grenzüberschreitendem Interesse (Binnenmarktrelevanz) ergeben. Die Prüfung des grenzüberschreitenden Interesses obliegt dem öffentlichen Auftraggeber, wobei Kriterien der Auftragswert und der Ausführungsort sind.