27.08.2016Fachbeitrag

Vergabe 745

Keine zweite Chance bei nachträglich geforderten Unterlagen

Erklärungen oder Nachweise, die nach Abgabe des Angebots auf gesonderte Aufforderung des Auftraggebers vorzulegen sind, aber vom Bieter nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht werden, darf der Auftraggeber nicht nachfordern (OLG Düsseldorf, 17.02.2016, VII-Verg 37/14).

Drucksituation rechtfertigt Nachforderung

Die Nachforderungspflicht aus der VOB bezieht sich nur auf solche Unterlagen, die bereits mit dem Angebot vorzulegen waren. In der Situation der Vorbereitung der Angebote sind die Bieter erfahrungsgemäß einem hohen Zeitdruck ausgesetzt, so dass ihnen fehlende Unterlagen nicht zum Vorwurf gemacht werden sollen. Keine Drucksituation liegt aber vor, wenn sich der Auftraggeber vorbehalten hat, nach Ablauf der Angebotsfrist weitere Unterlagen zu fordern und diese später gesondert mit Fristsetzung anfragt. In dieser Situation können die Bieter mit der gebotenen Sorgfalt die Erklärungen oder Nachweise zusammenstellen. Schafft ein Bieter es dennoch nicht rechtzeitig, die gesondert verlangten Unterlagen vorzulegen, muss sein Angebot ausgeschlossen werden.

Gilt auch für Teilnahmeanträge!

Neues Vergaberecht: § 16 EU Nr. 4 VOB/A legt nun ausdrücklich fest, dass Angebote ausgeschlossen werden müssen, bei denen der Bieter Erklärungen und Nachweise, deren Vorlage sich der Auftraggeber vorbehalten hat, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt hat.

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