07.04.2016Fachbeitrag

Update Vergabe 696

KG: Nachforderung fehlender Angaben nach Ermessen

Der Auftraggeber hat Ermessen, ob er fehlende Angaben im VOF-Verfahren nachfordert (Kammergericht, 04.12.2015 - Verg 8/15). Ein Auftraggeber schließt eine Bietergemeinschaft aus, weil diese im Teilnahmeantrag nur für zwei von ihren drei Mitgliedern je einen projektverantwortlichen Architekten oder Ingenieur benennt. Die Bietergemeinschaft meint im Nachprüfungsverfahren, der Auftraggeber hätte ihr die Nachbenennung laut VOF ermöglichen müssen.

Name des Projektverantwortlichen nicht nachforderungsfähig!

Ohne Erfolg! Eine Nachforderung nach § 5 Abs. 3 VOF scheidet laut Gericht aus, weil die Namen der
Projektverantwortlichen nicht der Eignungsprüfung dienen, sondern als „Ansprechpartner“ für die Vergabestelle. § 11 Abs. 3 VOF gilt nur für die Angebotsphase, so das Gericht. Ferner meint das Gericht, dass nachforderungsfähige Angaben nicht fehlten, sondern dass die gemachten Angaben unzureichend waren. Schließlich sieht das Gericht in der VOF keine Pflicht zur Nachforderung.

Änderung im neuen Vergaberecht

Im neuen Vergaberecht ist klargestellt, dass VOL und VOFAuftraggeber künftig nach Ermessen nachfordern, oder die Nachforderung bereits in der Bekanntmachung ausschließen dürfen (§ 56 Abs. 2 VgV; § 51 Abs. 2 SektVO).

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