Vergabe 463
Kommune darf Bieter in einem Bauvergabeverfahren sein
Kommunen dürfen sich selbst als Bieter an Ausschreibungen beteiligen, wenn sie einen öffentlichen Zweck verwirklichen (OLG Düsseldorf, 07.08.2013, Verg 14/13).
Verbot in § 6 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A verstößt gegen Europarecht
Das OLG Düsseldorf hatte einen ungewöhnlichen Fall zu entscheiden:
Die Kreispolizeibehörde schrieb die Neuunterbringung der Polizeiwache in Ratingen (NRW) aus. Die Stadt Ratingen beteiligte sich selbst an der Ausschreibung. Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Teilnahme der Stadt als Bieter zulässig war. Es hielt § 6 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, wonach Justizvollzugsanstalten und ähnliche Einrichtungen sowie Betriebe der öffentlichen Hand und Verwaltung im Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen sind, wegen Verstosses gegen Europarecht für nicht anwendbar. Denn sonst wäre eine Teilnahme der öffentlichen Hand und ihrer Einrichtungen an Vergabeverfahren generell ausgeschlossen, was nach dem Europarecht nicht gewollt sei.
Verweis auf EuGH
Der Vergabesenat begründete dies mit einem Urteil des EuGH vom 23.12.2009 (Rs. C-305/08). Darin hatte der EuGH für Universitäten entschieden, dass diese sich grundsätzlich an Vergabeverfahren beteiligen dürften, auch wenn sie nicht in erster Linie Gewinne erzielen, nicht wie ein Unternehmen strukturiert und nicht ständig marktpräsent sind.
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