Vergabe 955
Konsortialverträge bei Vergabe einer Wasserkonzession
Eine Kommune darf mit einem Bieter eine gemeinsame Wasserversorgungsgesellschaft gründen, auch wenn sie die Konzession erst später vergibt (OLG Düsseldorf, 13.06.2018, 2 U 7/16).
Gründung der Gesellschaft mit einem Bieter
Eine Stadt gründete mit einem Unternehmen eine Wasserversorgungsgesellschaft. Die Gesellschaft sollte die Wasserversorgung übernehmen. Die Gründung dieser Gesellschaft stand aber unter der Bedingung, dass das Unternehmen in einem laufenden Vergabeverfahren den Zuschlag für die Wasserkonzession erhalte. Ein anderer Bieter rügte die Gründung der Gesellschaft. Die Stadt lege sich vor Ende des Vergabeverfahrens auf einen Bieter fest und umgehe die Grundsätze des Vergabeverfahrens.
Grundsätze des Kartell – und Unionsrechts beachten
Konzessionen zum Betrieb eines Wassernetzes werden nicht nach klassischen Vergabevorschriften des GWB vergeben. Die Vorgaben für das Vergabeverfahren ergeben sich vielmehr aus dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot und den Grundsätzen des Unionsrechts.
Konsortialvertrag vom laufenden Vergabeverfahren trennen
Dem OLG Düsseldorf zufolge wahrte die Stadt diese Grundsätze. Der Konsortialvertrag sei getrennt von einem laufenden Vergabeverfahren zu betrachten. Jeder Bieter könne sich sowohl für die Gesellschaftsgründung als auch für die Vergabe der Konzession getrennt bewerben.