Vergabe 1416
Konzession: Aufhebung braucht mehr als Unwirtschaftlichkeit
Ein Vergabeverfahren für eine Konzession darf nicht nur deshalb aufgehoben werden, weil es unwirtschaftlich ist. Der wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Konzessionsgeber ist nicht mit der Wirtschaftlichkeit des Angebots gleichzusetzen (OLG Düsseldorf, 09.06.2021, Verg 3/21).
Aufhebung wegen zu geringen Konzessionsentgelts
Der Konzessionsgeber hob das Vergabeverfahren mit der Begründung auf, es sei kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt worden (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KonzVgV). Denn der angebotene Pachtzins weiche deutlich von seiner im Vorfeld aufgestellten Schätzung ab. Das Ergebnis führe damit zu einer erheblichen Kostenunterdeckung.
Wirtschaftlichkeit des Angebots allein nicht maßgeblich
Diese Begründung genüge nicht – so das OLG Düsseldorf. Ob das Vergabeverfahren zu einem wirtschaftlichen Ergebnis geführt habe, sei nicht allein anhand der Zuschlagskriterien – hier der Höhe des Pachtzinses – zu beurteilen. Maßgeblich sei, ob das Ergebnis für den Konzessionsgeber gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 GWB noch einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil biete.
Auch nicht wirtschaftliche Faktoren sind zu berücksichtigen
Ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil könne sich auch aus der Erreichung von Zielen ergeben, die der Konzessionsgeber über die vertragliche Austauschbeziehung hinaus verfolge – z. B. Umweltschutz, Lebensqualität, Gesundheitsschutz, Nachhaltigkeit. Dies folge aus den Eigenheiten der Konzessionsvergabe, bei der finanzielle Zuschlagskriterien oft nicht die zentrale Rolle spielten. Die nicht wirtschaftlichen Faktoren müssten auch nicht in den Zuschlagskriterien abgebildet sein.