Vergabe 1376
Konzessionen für italienische Badestrände nicht automatisch verlängerbar
Die automatische Verlängerung von Konzessionen ist nicht mit EU-Recht vereinbar (EuGH, 20.04.2023, C348/22).
Eine italienische Gemeinde wollte alle Konzessionen für die Nutzung der Badestrände in ihrem Gemeindegebiet aufgrund von italienischen Gesetzen automatisch verlängern. Die Klägerin griff dies an, weil ihrer Ansicht nach die automatische Verlängerung gegen das EU-Erfordernis, ein Vergabeverfahren durchzuführen, verstoße. Der EuGH gab ihr Recht.
Pflicht zu transparentem und neutralem Verfahren
Die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt verpflichtet einerseits dazu, ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bieter anzuwenden. Andererseits verbietet sie, eine für eine bestimmte Tätigkeit erteilte Genehmigung automatisch zu verlängern. Diese Pflicht und dieses Verbot ist in jedem EU-Mitgliedstaat unmittelbar anwendbar – also auch in Deutschland. Nationale Gerichte und Verwaltungsbehörden müssen diese Regeln der Richtlinie daher beachten und etwaige damit in Widerspruch stehende nationale Vorschriften folglich unangewendet lassen.
Internationaler Bezug nicht notwendig
Die Richtlinie ist bei Konzessionen sowohl mit Auslandsbezug als auch mit reinem Inlandsbezug anwendbar.