15.07.2014Fachbeitrag

Newsletter Gesellschaftsrecht Oktober 2014

Kündigung eines Gesellschafters bei einer zweigliedrigen Gesellschaft

OLG Koblenz, Urteil vom 15.7.2014 – 3 U 1462/12, BeckRS 2014, 16436

In einer zweigliedrigen Gesellschaft ist die Ausschließung eines Gesellschafters unter Fortbestand der Gesellschaft nur möglich wenn im Gesellschaftsvertrag eine Übernahme- oder Fortsetzungsklausel vereinbart ist und ein wichtiger Grund für die Ausschließung vorliegt. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat sich in einer aktuellen Entscheidung erneut mit den Anforderungen an die Annahme eines wichtigen Grundes für den Ausschluss eines Gesellschafters auseinandergesetzt.

Nach § 737 BGB kann ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur ausgeschlossen werden, wenn in der Person des auszuschließenden Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt. Besteht die Gesellschaft nur aus zwei Personen, gibt es grundsätzlich keine Ausschließung, da ein Fortbestand der Gesellschaft als Einmanngesellschaft nicht möglich ist. § 737 BGB findet keine unmittelbare Anwendung.

Ausschließung aufgrund vertraglicher Übernahme- oder Fortsetzungsklausel bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig

In einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht aber den Mitgesellschaftern ein durch einseitige Erklärung auszuübendes Übernahmerecht analog § 737 BGB, § 140 Abs. 1 Satz 2 HGB zu, wenn der Gesellschaftsvertrag für die Kündigung eine Übernahme- oder Fortsetzungsklausel enthält. Für die Frage der Ausschließung eines Gesellschafters nach § 737 BGB kommt es sodann entscheidend darauf an, ob in der Person des auszuschließenden Gesellschafters ein zur Kündigung berechtigender Umstand im Sinne des § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, mithin ein wichtiger Grund, vorliegt.

Strengste Anforderungen an die Annahme eines wichtigen Grundes

Für die Beurteilung des wichtigen Grundes gelten strengste Anforderungen. Dem Mitgesellschafter muss nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Gesellschaft mit dem auszuschließenden Gesellschafter bis zum Vertragsende oder zum nächsten Kündigungstermin unzumutbar sein (OLG München NZG 1998, 937). Eine derartige Unzumutbarkeit liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern zerstört ist oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist (OLG Koblenz BeckRS 2014, 16436; OLG München NZG 1998, 937).

Die Ausschließung muss das äußerste Mittel darstellen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden

Die Ausschließung eines Gesellschafters muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das äußerste Mittel darstellen, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden und von dem ausscheidenden Gesellschafter drohende Gefahren zu begegnen (s. bereits BGH WM 1955, 437 ff.). Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des auszuschließenden Gesellschafters sowie auch ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Mitgesellschafters zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, s. nur BGH NJW 1952, 461; 1996, 2573).

Beiderseitige Pflichtverletzungen erfordern eine überwiegende Verursachung des Zerwürfnisses durch den auszuschließenden Gesellschafter

Bei beiderseitiger Pflichtverletzung setzt der Ausschluss eine „überwiegende Verursachung des Zerwürfnisses“ durch den auszuschließenden Gesellschafter voraus (BGH NZG 2003, 625). Beispielsweise können die Veruntreuung von Gesellschaftsmitteln oder unberechtigte Entnahmen zur Aushöhlung des Gesellschaftsvermögens in Erwartung der Trennung von der Gesellschaft wichtige Gründe darstellen.

Im Fall des OLG Koblenz enthielt der maßgebliche Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Übernahmeklausel. Der erkennende Senat hat im Einklang mit den zuvor aufgeführten Grundsätzen das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht. Der auszuschließende Gesellschafter hatte unstreitig begonnen, die Gesellschaft als eigene zu führen, indem er seinem Mitgesellschafter die Buchhaltung entzog, die Mitwirkung an der Gesellschaft verweigerte, wesentliche Informationen vorenthielt und insbesondere Rechnungen nicht an die Gesellschaft weiterleitete, so dass der Mitgesellschafter persönlich von den Gläubigern in Anspruch genommen wurde. Der erkennende Senat wertete dies als eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, die eine Fortführung der Gesellschaft unzumutbar machte.

Fazit

Das OLG Koblenz zeigt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wie wichtig eine sorgfältige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ist, da an die Annahme eines wichtigen Grundes zum Ausschluss eines Gesellschafters besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Durch Gestaltung des Gesellschaftsvertrages kann die Auseinandersetzung der Gesellschafter bei einem Zerwürfnis vereinfacht werden. Hierzu empfiehlt es sich, die zu einem Ausschluss führenden Gründe explizit in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen und so vertraglich zu definieren, wann ein wichtiger Grund gegeben ist (beispielsweise Vermögensverfall, Altersgrenzen oder Berufszulassungsentzug). In jedem Fall muss im Gesellschaftsvertrag einer zweigliedrigen Gesellschaft eine Übernahme- oder Fortsetzungsklausel enthalten sein. Eine Regelung zum Ausschluss eines Gesellschafters ohne einen sachlichen Grund ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zum Schutze des auszuschließenden Gesellschafters grundsätzlich sittenwidrig und damit unzulässig (s. nur BGH NZG 2005, 706). Der BGH lässt jedoch Ausnahmen zu.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Weitere Artikel

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.