01.07.2021Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 45

LG Köln: Vorher-Nachher Fotos von Schönheitsoperationen unlauter und (auch) auf Instagram verboten

Nach dem Heilmittelwerbegesetz ist es verboten, bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen mit Vorher/Nachher-Fotos zu werben. Damit soll verhindert werden, dass sich Patienten überstürzt einer solchen, medizinisch vielleicht nicht notwendigen oder sinnvollen, Operation unterziehen.

Das Landgericht (LG) Köln entschied nun, dass es wettbewerbswidrig ist, Vorher-Nachher-Fotos von Schönheitsoperationen auf Instagram zu verlinken (LG Köln, Urteil vom 15.04.2021 – Az.: 81 O 106/20, nicht rechtskräftig).

Der Fall

Die Parteien sind Agenturen, welche in Deutschland Schönheitsoperationen in die Türkei vermittelten.

Auf ihrer Website und auf ihrem YouTube-Kanal veröffentlichte die Beklagte eine Fernsehreportage, die eine Vorher-Nachher-Gegenüberstellung einer Haartransplantation enthielt. Auf Instagram veröffentlichte sie einen Post, der einen auf das Instagram-Profil einer ausländlichen Klinik verweisenden Link enthielt. Auch dort waren Vorher-Nachher-Bilder von Schönheitsoperation publiziert worden.

Die Entscheidung

Das LG Köln bejahte in beiden Fällen eine Wettbewerbsverletzung durch Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG. Danach ist es außerhalb von ärztlichen Fachkreise grundsätzlich untersagt, Vorher-Nachher-Vergleiche von Medizinprodukten anzustellen.

Dass das YouTube-Video ursprünglich ein redaktioneller Beitrag eines Fernsehkanals war, spiele keine Rolle, da die Beklagte das Video durch das Einbinden auf ihrer Internetseite für ihre eigenen Zwecke als Werbung nutzt. Die redaktionelle Gestaltung im Sinne einer neutralen Berichterstattung verstärke den Werbeeffekt gerade zu Gunsten der Beklagten.

Auch bezüglich des Instagram-Post liegt nach Ansicht des LG Köln ein Rechtsverstoß vor. Durch die Verlinkung habe sich die Beklagte den Inhalt des fremden Instagram-Postings zurechnen lassen müssen. Der Link soll primär interessierten Verbrauchern weitere Recherche bei der Partnerklinik ermöglichen. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass sich die Beklagte sämtliche Inhalte der Seite zu Eigen machen wollte.

Die Verantwortlichkeit der Beklagten folgt vielmehr aus dem Gesichtspunkt der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten. Danach traf die Beklagte eine gesteigerte Verantwortlichkeit zur Überprüfung der Seite, auf die verlinkt wurde. Durch die Verlinkung sollten interessierte Verbraucher die Möglichkeit haben, sich über das Vermittlungsangebot der Beklagten näher zu erkundigen. Die Klägerin darauf hin, dass zwischen der Beklagten und der (...)-Klinik eine geschäftliche Verbindung besteht; folglich wird durch den Link auch das Vermittlungsangebot der Beklagten näher konkretisiert. Bei sensibler Werbung im Gesundheitsbereich betrifft gelten erhöhte Anforderungen an die Prüfungspflicht. Diesen wir die Beklagte nicht gerecht.

Jedenfalls zum Zeitpunkt der Abmahnung und auch danach waren die Bilder in der Verlinkung vorhanden, ohne dass die Beklagte die Verlinkung beendete.

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