Vergabe 1267
Mindestanforderungen für Nebenangebote
Nicht jede Vorgabe des Leistungsverzeichnisses kann als Mindestanforderung für ein Nebenangebot verstanden werden (OLG Frankfurt, 15.03.2022, 11 Verg 10/21).
Mindestanforderungen für Nebenangebote nicht festgelegt
Die Antragsgegnerin hatte Nebenangebote zugelassen, allerdings keine ausdrücklichen Mindestanforderungen für die Nebenangebote aufgestellt. Sie schloss das Nebenangebot der Antragstellerin aus, da es nicht die Vorgaben des Leistungsverzeichnisses einhalte. Im Übrigen sei die Auftraggeberin auch allgemein gegen die Verwendung des im Nebenangebot vorgesehenen Materials.
Anforderungen durch Auslegung zu ermitteln
Die Antragsgegnerin durfte das Nebenangebot der Antragstellerin nicht ausschließen, so das OLG Frankfurt. Nicht jede Vorgabe des Leistungsverzeichnisses könne als Mindestanforderung für die Nebenangebote verstanden werden. Würde man die Mindestanforderungen an die Nebenangebote mit denen an die Hauptangebote gleichstellen, könne es keine Nebenangebote mehr geben.
Ohne Mindestanforderungen kein Vergleich mit Hauptangebot
Für eine nicht näher determinierte, intransparente Gleichwertigkeitsprüfung bestehe im Übrigen kein Raum. Die Verpflichtung, für Nebenangebote Mindestanforderungen festzulegen, schütze die Bieter vor der Begründung, das Nebenangebot sei gegenüber dem Hauptangebot minderwertig und weiche davon unannehmbar ab.