12.01.2021Fachbeitrag

Update Gesellschaftsrecht/M&A Nr. 15

Mindestbeteiligung für Vorstände börsennotierter, paritätisch mitbestimmter Gesellschaften geplant

Nach dem am 6. Januar 2021 veröffentlichten Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll künftig erstmals eine Mindestbeteiligung weiblicher Vorstände von bestimmten börsennotierten Gesellschaften eingeführt werden (sog. Zweites Führungspositionen-Gesetz). Darüber hinaus sollen die bereits bestehenden Berichtspflichten zur Festlegung der Zielgröße des Frauenanteils mitbestimmter Gesellschaften erweitert werden. Schließlich wird eine Frauenquote in der Geschäftsführung von Unternehmen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes eingeführt.

Mindestbeteiligung für Vorstände börsennotierter, voll mitbestimmter Gesellschaften

In Zukunft muss der Vorstand börsennotierter (= regulierter Markt) und gleichzeitig paritätisch mitbestimmter Gesellschaften mit mindestens einer Frau besetzt sein, sofern der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern besteht. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot wäre demnach nichtig (§ 76 Abs. 3a AktG-E). Die sog. Mindestbeteiligung soll auf Aktiengesellschaften sowie dualistische SE anwendbar sein, nicht hingegen auf die monistische SE. Die Frauenquote wäre bei Verabschiedung des Gesetzes bei Neubestellungen ab dem 1. Januar 2022 zu beachten, bestehende Mandate können bis zu ihrem vorgesehenen Ende wahrgenommen werden (§ 26 Abs. 1 EGAktG-E), sodass keine männlichen Vorstandsmitglieder abzuberufen sind.

Keine Frauenquote oder Mindestbeteiligung für Aufsichtsräte nicht börsennotierter Gesellschaften

Bereits seit dem Jahr 2015 besteht für börsennotierte, paritätisch mitbestimmte Gesellschaften eine Mindestbeteiligungsquote für Männer und Frauen in Aufsichtsräten von 30 Prozent (§ 96 Abs. 2 AktG). Anders als es noch der Referentenentwurf zum Gesetz vorsah (wir berichteten in unserem „Update Gesellschaftsrecht Nr. 4“) verzichtet der Regierungsentwurf nun auf eine Ausweitung der bestehenden Regelungen auf nicht notierte Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die starre Frauenquote von 30 Prozent gilt also weiterhin nur für Aufsichtsräte börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Gesellschaften.

Erweiterte Berichtspflichten zur Zielgröße

Da die bereits bestehende Pflicht börsennotierter oder (drittel) mitbestimmter Gesellschaften, Zielgrößen für den Frauenanteil in Vorstand, Aufsichtsrat und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands in der Praxis vielfach zur Zielgröße „Null“ geführt hat, strebt der Gesetzesentwurf künftig eine Begründungs- und Berichtspflicht für die Festlegung und Publikation der Zielgröße „Null“ an. Eine solche Zielgröße muss in Zukunft klar und allgemein verständlich begründet und die Erwägungen dargelegt werden, die der Entscheidung zugrunde gelegen haben. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder.

Mindestbeteiligung in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes 

Für Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gilt künftig eine Mindestbeteiligung von einer Frau – unabhängig von Börsennotierung oder Mitbestimmung – bereits bei mehr als zwei Mitgliedern im Geschäftsführungsorgan. Daneben wird die fixe Mindestquote für den Aufsichtsrat von 30 Prozent Anwendung finden. Für die Leitungsorgane der Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Krankenkassen und Renten- und Unfallversicherungsträger) sowie die Bundesagentur für Arbeit wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau eingeführt werden.

Fazit

Das Gesetz soll am 1. Mai 2021 in Kraft treten. Angesichts der nun nicht mehr vorgesehenen Ausweitung der Aufsichtsratsquote und der Tatsache, dass nach Erhebungen die Mindestbeteiligung in Vorständen nur rund 70 Unternehmen erfasst, von denen bereits aktuell 31 eine Frau im Vorstand haben, und es im Übrigen um eine reine Berichtspflicht geht, bleibt abzuwarten, ob das Zweite Führungspositionen-Gesetz eine nachhaltigere Wirkung auf Unternehmen der Privatwirtschaft hat, als sein Vorgänger aus dem Jahr 2015. Stärker dürfte die Auswirkung mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes sein.

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