Vergabe 1313
Mindestens drei Angebote im Verhandlungsverfahren
Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sind vom Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei Angebote einzuholen (KG Berlin, 10.05.2022, Verg 1/22).
Interimsweise Direktvergabe
Der Auftraggeber vergab aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens den ausgeschriebenen Auftrag interimsweise direkt an einen seiner beiden bisherigen Auftragnehmer, ohne weitere Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufzufordern. Der Antragssteller machte einen Verstoß gegen § 51 Abs. 2 Satz 1 VgV geltend, nach dem der Auftraggeber mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern hat.
§ 51 Abs. 2 Satz 1 VgV gilt für alle Verfahrensarten
Dieser Auffassung folgte das KG Berlin. Auch in Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb seien Auftraggeber daher grundsätzlich verpflichtet, mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Insofern gelte § 51 Abs. 2 Satz 1 VgV für alle Verfahrensarten.