14.02.2018Fachbeitrag

Vergabe 872

Mondpreise führen zum Angebotsausschluss!

Hohe Einzelpreise, die sowohl von den eigenen Preisen des Bieters zu ähnlichen Positionen als auch von den parallelen Einzelpreisen der Konkurrenten exorbitant abweichen, berechtigen den Auftraggeber zur Aufklärung. Dies gilt auch, wenn der Gesamtpreis des Angebots unauffällig ist (OLG Koblenz, 04.01.2018, Verg 3/17).

Preisausreißer berechtigen zur Aufklärung

Im entschiedenen Fall hatte der Bieter in einzelnen Positionen das 50- bzw. 325-Fache der Einzelpreise in vergleichbaren Positionen angeboten. Zur Vermeidung unzulässiger Mischkalkulationen (vgl. dazu Vergabe Aktuell Nr. 848) war der Auftraggeber zur Aufklärung berechtigt; dies stellte der Koblenzer Senat in gewohnt bildhaft-deutlicher Sprache klar.

Angebotsausschluss bei Verweigerung oder Unaufklärbarkeit

Unterbleibt eine Antwort des Bieters, ist das Angebot gemäß § 15 EU Absatz 2 VOB/A wegen Verweigerung auszuschließen. Wird die Aufklärungsfrage zwar beantwortet, aber die Antwort bleibt unergiebig, scheidet das Angebot wegen unvollständiger, da inhaltlich unrichtiger Preisangabe gemäß § 16 EU Absatz 1 Nr. 3 VOB/A aus.

Bieter kann mangelnde Aufklärung nicht heilen

Die Aufklärung ist im Nachprüfungsverfahren nicht nachholbar; der Bieter kann also keine Begründung nachschieben.

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