31.08.2021Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht August 2021

Muss der Arbeitgeber immer die Arbeitsmittel stellen, auch wenn der Arbeitnehmer schon selbst über die benötigten Mittel verfügt?

LAG Hessen, Urteil vom 12.03.2021 – 14 Sa 306/20

Im März 2021 hatte das LAG Hessen über die Frage zu entscheiden, ob Fahrradlieferanten gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Stellung eines verkehrstüchtigen Fahrrads und eines internetfähigen Mobiltelefons zur dienstlichen Nutzung haben.

Sachverhalt

Der Kläger arbeitete als Fahrradlieferant bei der Beklagten und lieferte für sie Speisen und Getränke verschiedener Restaurants an die Kunden. Sowohl die Einsatzpläne als auch die Adressen der Restaurants und Kunden wurden ihm über eine App auf sein privates Smartphone mitgeteilt. Die App verbrauchte üblicherweise bis zu 2 GB Datenvolumen pro Monat. Laut des Ende 2019 geschlossenen Arbeitsvertrages stellte die Beklagte dem Kläger zur Ausführung der Tätigkeit Arbeitsmaterialien, wobei die Art der gestellten Arbeitsmaterialien im gesondert geschlossenen „Pfandvertrag“ geregelt war. Der „Pfandvertrag“ beinhaltete aber weder die Bereitstellung eines Fahrrads, eines Smartphones noch eines Datennutzungsvertrags, sodass der Kläger diese Arbeitsmaterialien selbst stellen musste. 

Der Kläger nahm nun die Beklagte in Anspruch, ihm zur Ausführung seiner Tätigkeit ein Fahrrad, ein Smartphone und einen Datennutzungsvertrag zu stellen. 

Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hatte die Klage noch abgewiesen. Es hat angenommen, die Parteien hätten sich zumindest konkludent darüber geeinigt, dass der Kläger die streitgegenständlichen Arbeitsmaterialien selbst stellen muss, da der Kläger in Kenntnis dessen den Arbeitsvertrag unterschrieben habe, sodass die Regelung nicht gegen § 138 BGB verstoße.

Entscheidung

Das LAG Hessen hat mit Urteil vom 12. März 2021 entschieden, dass die Beklagte dem Kläger zur Ausführung seiner Tätigkeit die streitgegenständlichen Arbeitsmaterialien gemäß §§ 611a, 615 S.3, 618 BGB iVm dem Arbeitsvertrag zur Verfügung stellen muss. 

Nach § 611a BGB schulde der Arbeitnehmer ausschließlich die vereinbarte Arbeitsleistung, nicht aber die Stellung der dafür erforderlichen Arbeitsmittel. Gemäß § 615 S. 3 BGB trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass die Arbeitsleistung aus in der betrieblichen Sphäre liegenden Gründen nicht erbracht werden kann. Darüber hinaus regelt § 618 BGB, dass der Arbeitgeber die Vorrichtungen und Gerätschaften zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat. Diese gesetzliche Regelung sei von den Parteien nicht wirksam abbedungen worden.

Zwar sähe der Arbeitsvertrag vor, dass nur die im Pfandvertrag aufgeführten Betriebsmaterialien von der Beklagten gestellt werden. Diese Regelung halte jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB nicht stand.

Da der Arbeitnehmer lediglich die Erbringung seiner Arbeitsleistung schulde und dafür vergütet werde, könne von ihm nicht verlangt werden, dass er auch die Arbeitsmittel stellen muss. Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers gehöre, wie z.B. dessen Privatkleidung, könne durch die Vergütungszahlung ausgeglichen werden. Ansonsten sei eine Regelung, die dem Arbeitnehmer Pflichten und Risiken auferlege, wie z.B. die selbstständige Stellung der Betriebsmittel, ohne dass er dafür eine gesonderte Gegenleistung erhalte, nicht mit § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB zu vereinbaren. Besonders bei erheblichen Vermögenswerten, deren Bereitstellung für den Arbeitnehmer in Relation zu seinem Arbeitsverdienst eine größere Belastung darstellt und bei denen er selbst das Risiko einer Abnutzung oder eines Verlusts trägt, sei eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen. 

Den Einwand der Beklagten, der Kläger verfüge ohnehin über die streitgegenständlichen Arbeitsmaterialien, sodass er sie auch selbst stellen könne, räumt das LAG Hessen aus. Ohne Gegenleistung oder einen Aufwendungsersatz stelle eine solche Regelung, nach der der Arbeitnehmer seine eignen Vermögensgegenstände im Interesse des Arbeitgebers einsetzen muss, grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung dar, zumal der Arbeitnehmer damit auch entgegen § 615 S. 3 BGB das Risiko tragen müsse, die Arbeitsleistung nicht erbringen zu können, etwa im Falle eines Diebstahls oder einer Beschädigung. 

Auch der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger pro gearbeiteter Stunde EUR 0,25 für Fahrradreparaturen gutschrieb, ändere daran nichts. Es sei bereits fragwürdig, ob eine solche außerhalb des zu beurteilenden Vertragswerks durch Gesamtzusage geschaffene Regelung überhaupt als Kompensation gelten könne. Insbesondere könne sie durch eine abweichende Betriebsvereinbarung abgelöst werden und sei daher nicht in gleichem Maße verbindlich wie eine arbeitsvertragliche Regelung. Darüber hinaus stelle der Betrag ohnehin keine ausreichende Kompensation für die betriebliche Nutzung des eigenen Fahrrads dar. 

Praxishinweis

Die Entscheidung ist, vor dem gesetzlichen Hintergrund des § 618 BGB, nachvollziehbar. Gerade Aufwendungen für essentiell notwendige Arbeitsmittel (und das damit verbundene Ausfallrisiko) muss – im Grundsatz – zunächst der Arbeitgeber tragen. Anderenfalls wäre ein beträchtlicher Teil des unternehmerischen Risikos auf den Arbeitnehmer verlagert. 

Andererseits lohnt es sich, einen genauen Blick auf die Entscheidung des LAG Hessen zu werfen. Schon der Leitsatz lässt darauf schließen, dass es von diesem Grundsatz Ausnahmen geben kann. Dort lässt sich das LAG wie folgt zitieren: „[…] wenn der Arbeitsvertrag nicht wirksam etwas Abweichendes regelt.“ Das LAG hat im vorliegend zu entscheidenden Fall ein Problem darin gesehen, dass die Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 0,25 pro Arbeitsstunde im Wege der Gesamtzusage und damit „unverbindlicher“ als eine arbeitsvertragliche Abrede getroffen wurde. Ob diese Rechtsauffassung richtig ist, mag angesichts der grundsätzlichen Kollektivöffnung auch in Standardanstellungsverträgen nach der BAG-Rechtsprechung (vgl.  BAG, Urteil vom 5. März 2013, 1 AZR 417/12) bezweifelt werden.

Zudem sei der Betrag von EUR 0,25 pro Arbeitsstunde zu gering. Woher das LAG allerdings die Berechtigung zur Vornahme einer Inhaltskontrolle abseits der Grenze der Sittenwidrigkeit nimmt, bleibt offen.

Nimmt man diese Prämissen des LAG ernst, muss es möglich sein, zumindest im Wege arbeitsvertraglicher Absprachen, deren Höhe einen angemessenen Ausgleich für Anschaffung, Wertverlust, Abnutzung etc. bietet, eine abweichende vertragliche Regelung vereinbaren zu können. Wie eine solche Vereinbarung konkret aussehen könnte, lässt das LAG offen.

Ob die Entscheidung des LAG der (anhängigen) Revision beim BAG standhält, bleibt abzuwarten. In der Sache ist es allerdings so, dass die meisten größeren Kurierdienste ihren Fahrern ohnehin Fahrräder, Kleidung, Smartphone etc. zur Verfügung stellen; die Entscheidung des LAG Hessen wird daher mutmaßlich keinen größeren Einfluss auf die Branche insgesamt haben. 

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