Vergabe 1394
Nachträgliche Begründung einer Direktvergabe
Der Auftraggeber darf Gründe für eine dringliche Direktvergabe im Nachprüfungsverfahren nachschieben (OLG Düsseldorf, 14.12.2022, Verg 1/22).
Dringlichkeitsgrund ist zu dokumentieren
Die Auftraggeberin beschaffte per Direktvergabe in der Corona-Pandemie mobile Luftreinigungsgeräte für den Einsatz in Grundschulen. Sie begründete die Direktvergabe damit, dass der Präsenzunterricht nur so sichergestellt werden könne.
Mangelhafte Dokumentation heilbar
Der Vergabesenat entschied, dass an die Begründung der Dringlichkeit im Vergabeverfahren keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Der Auftraggeber müsse demnach nicht jedes Detail seiner Überlegung festhalten. Dokumentationsmängel dürfen nachträglich korrigiert werden. An den Voraussetzungen der Direktvergabe wegen Dringlichkeit, insbesondere dem Vorliegen eines "unvorhergesehenen Ereignisses", ändere sich dadurch jedoch nichts.
Nachträgliche Begründung relevant
Die Corona-Pandemie selbst stellte zum Zeitpunkt der Vergabe kein solches Ereignis mehr dar. Im Zusammenhang mit der öffentlichen Ankündigung des Landesschulministeriums, den Präsenzunterricht sicherstellen zu wollen, hingegen schon.