Vergabe 480
Nachträgliche Vertragsänderungen können zulässig sein
Vertragsänderungen nach dem Zuschlag führen nur zur Nichtigkeit eines Vertrages, wenn sie wesentlich sind (OLG Rostock, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 17 Verg 3/13).
Maßstab: Pressetext-Entscheidung EuGH
Das OLG Rostock zieht bei der Frage, ob ein Vertrag wegen nachträglicher Vertragsanpassungen nichtig ist, die Grundsätze der Pressetext-Entscheidung des EuGH heran.
Eine Vertragsänderung ist danach nur dann wesentlich, wenn sie wettbewerblich relevant ist. Dazu muss sie den ursprünglichen Bieterkreis erweitern oder zur Annahme eines anderen Angebotes im Vergabeverfahren führen können.
Wettbewerbliche Relevanz entscheidend
Im zu entscheidenden Fall hielt das OLG die Vertragsänderungen nicht für wettbewerblich relevant, weil sich nur zwei Verkehrsunternehmen am Vergabeverfahren beteiligt hatten. Ein Unternehmen gab wegen einer konzerninternen Umstrukturierung kein Angebot ab.
Wirtschaftliches Gleichgewicht als Kriterium
Da die nachträglichen Änderungen im Vertrag mit dem verbliebenen Unternehmen das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages nicht veränderten, sah das OLG in den Änderungen keine wettbewerbliche Beeinträchtigung anderer potenzieller Bieter.
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