05.05.2014Fachbeitrag

Vergabe 510

Nationale statt europaweite Ausschreibung: Zuschlag unwirksam!

Ein erteilter Zuschlag ist unwirksam, wenn der Auftraggeber den Auftrag zu Unrecht nur national statt europaweit ausgeschrieben hat (OLG Saarbrücken, 29.01.2014 – 1 Verg 3/13).

Zuschlag ist unwirksam

Die öffentliche Auftraggeberin schrieb einen Auftrag über nachrrangige Aufsichtsdienstleistungen nur in Deutschland aus. Da an dem Auftrag aber ein grenzüberschreitendes Interesse bestand, hätte er – wenn auch mit geringen Anforderungen an die Ausschreibung - europaweit bekanntgemacht werden müssen.

§ 101 b GWB weit auszulegen

Damit ist der erteilte Zuschlag gemäß § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam – so das OLG Saarbrücken. Nach richtlinienkonformer Auslegung gelte § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB über seinen Wortlaut hinaus auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber die gebotene europaweite Ausschreibung unterlasse.

Sorgfältige Prüfung erforderlich

Bei der Entscheidung, ob europaweit ausgeschrieben wird oder nicht, ist also Vorsicht geboten. Auch im Unterschwellenbereich muss stets sorgfältig geprüft werden, ob nicht auch ausländische Bieter am Auftrag interessiert sein könnten.

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