Vergabe 1237
Nebenangebote nur zulässig, wenn ausdrücklich erlaubt
Bei der Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte können Nebenangebote nur dann gewertet werden, wenn die Gesamtschau der Vergabeunterlagen ergibt, dass der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen hat (OLG Frankfurt, 25.11.2021, 11 Verg 4/21).
Bietersicht entscheidend
Ein Nebenangebot liegt vor, wenn der Bieter eine von den Vertragsunterlagen abweichende Art der Leistung anbietet. Ob der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen hat, richtet sich nach den Vergabeunterlagen. Diese sind aus der Sicht eines verständigen Bieters auszulegen.
Pauschalpreisnebenangebot
Danach ist die Abgabe eines Pauschalpreisnebenangebots unzulässig, wenn der beabsichtigte Vertrag als Einheitspreisvertrag konzipiert ist und der Auftraggeber zwar technische, aber keine kaufmännischen Nebenangebote zugelassen hat.