Vergabe 1411
Negative Einheitspreise sind grundsätzlich zulässig
Der Auftraggeber darf Gebote mit negativen Preisen grundsätzlich nicht ausschließen (OLG Karlsruhe, 18.08.2023, 15 Verg 4/23).
Keine Vorgabe eines Mindestpreises
Das Verbot negativer Einheitspreise in den „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) EU-Teilnahmebedingungen 8 bis 19“ ist unwirksam. Soweit der Auftraggeber keine gesetzlichen Vorgaben umsetzt, darf er keine Mindestpreise vorgeben und muss vom Bieter zutreffend kalkulierte Preise berücksichtigen.
Kalkulationsrisiko trägt der Bieter
Erhält der Bieter bei der Durchführung des Auftrags einen wirtschaftlichen Vorteil darf er diesen einbeziehen, was zu einem negativen Preis führen kann. Verkalkuliert sich der Bieter, ist er an sein Angebot gebunden und trägt das Risiko höherer Kosten. Nur wenn der Auftraggeber die Kostensteigerung zu verantworten hat, kann dies ausnahmsweise zu einer Preisanpassung führen. Führen solche Preisänderungen dazu, dass sich der Bieter im Nachhinein doch nicht als der Wirtschaftlichste herausstellt, ist dies hinzunehmen.
Keine Internetrecherche für rechtzeitige Rüge
Ein Bieter muss keine Internetrecherche betreiben, um mögliche Verstöße gegen das Vergaberecht frühzeitig zu rügen.