Newsletter Health Care 4/2015
Neue Schwellenwerte ab 1. Januar 2016
Die EU-Kommission hat im November einen Verordnungsentwurf verabschiedet, der die Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren zum 1. Januar 2016 neu festsetzt. Die EU-Schwellenwerte bestimmen, ab welchen Netto-Auftragswerten ein öffentlicher Auftrag europaweit ausgeschrieben werden muss.
Die neuen Schwellenwerte für Auftragsvergaben im Rahmen der Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU) betragen:
- Für Bauaufträge: 5.225.000 Euro (bisher: 5.186.000 Euro)
- Für Verträge über Lieferungen und Dienstleistungen: 209.000 Euro (bisher: 207.000 Euro)
- Für oberste oder obere Bundesbehörden bei Verträgen über Lieferungen oder Dienstleistungen: 135.000 Euro (bisher: 134.000 Euro); im Sektorenbereich gilt für solche Verträge dagegen ein erhöhter Wert: 418.000 Euro (bisher: 414.000 Euro).
Hintergrund der Anhebung
Eine Anpassung der Schwellenwerte durch die EU-Kommission erfolgt alle zwei Jahre. Die Beträge der Schwellenwerte ergeben sich nämlich aus dem sogenannten Government Procurement Agreement (GPA) bzw. der Auftragshöhe, ab der das GPA gilt. Diese Auftragshöhe ist in sogenannten „Sonderziehungsrechten“ (SZR) festgeschrieben. Bei den SZR handelt es sich um eine vom Internationalen Währungsfond (IWF) eingeführte künstliche Währungseinheit, die durch einen Währungskorb der wichtigsten Weltwährungen definiert ist: US-Dollar (41,9 %), Euro (37,4 %), Pfund-Sterling (11,3 %), Yen (9,4 %). Um Kursschwankungen zwischen dieser künstlichen Währungseinheit und dem Euro auszugleichen, werden daher die EU-Schwellenwerte von der EU-Kommission alle zwei Jahre überprüft und bei Bedarf angepasst.
Geltung der neuen Schwellenwerte
Auf die jeweils maßgeblichen Schwellenwerte des EU-Vergaberechts verweist im nationalen Vergaberecht seit einigen Jahren § 2 VgV im Wege einer sogenannten „dynamischen Verweisung“. Zweck dieser dynamischen Verweisung ist es, eine jeweils nachgängige Änderung in Folge der Neuberechnung der EU-Schwellenwerte durch den Bundes-Verordnungsgeber obsolet zu machen, indem die jeweils neu festgelegten EUSchwellenwerte unmittelbar für öffentliche Auftraggeber im nationalen Recht Geltung erlangen. Diese in § 2 VgV enthaltene dynamische Verweisung verweist zurzeit allerdings auf die Schwellenwertregelung der außer Kraft getretenen Richtlinie 2004/18/EG. Nach der Vorstellung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 8. Juli 2015 zur Änderung des GWB infolge der Änderung des europäischen Vergaberechts wird die dynamische Verweisung des § 2 VgV auf die EU-Schwellenwerte in Zukunft von § 106 Abs. 2 des GWB-Entwurfs abgelöst werden.
Solange das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des GWB allerdings noch nicht abgeschlossen ist, wird man § 2 VgV entsprechend seinem Sinn und Zweck so auslegen müssen, dass die EU-Schwellenwerte der jeweils maßgeblichen EU-Richtlinie gelten sollen. § 106 Abs. 2 des GWB-Änderungsgesetzentwurfes verweist dementsprechend auch nicht mehr nur auf die Schwellenwertreglung der Vergaberichtlinie (RL 2014/24/EU), sondern auch auf die der Sektoren- und der neuen Konzessionsrichtlinie sowie auf die Schwellenwertreglung der für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge maßgeblichen Richtlinie 2009/81/EG.
Fazit
Die neuen, etwas erhöhten Schwellenwerte führen dazu, dass in mehr Fällen eine Beschränkung auf ein nur nationales Vergabeverfahren möglich ist. Die Schätzung des Auftragswertes muss mitsamt ihren Grundlagen in der Vergabeakte dokumentiert werden. Dabei ist der Begründungsaufwand umso höher, je näher der geschätzte Auftragswert dem maßgeblichen EU-Schwellenwert kommt.