Vergabe 865
Neues Bauvertragsrecht 2018
Zum 01.01.2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Das neue Gesetz sieht neue Regelungen für Leistungsänderungen und Gewährleistung vor und gilt für alle Bauverträge, die ab dem 01.01.0218 bezuschlagt werden.
Folgendes ist neu:
Leistungsänderungen
Auch wenn der öffentliche Auftraggeber die VOB/B nicht einbezogen hat, darf er zukünftig zusätzliche oder andere Leistungen anordnen. Wenn er sich mit dem Auftragnehmer nicht über die Vergütung einigen kann, muss dieser die Leistungsänderungen ausführen, es sei denn die Leistungs-änderungen sind unzumutbar. Dafür bestimmt der Auftragnehmer, wie die zusätzlichen Leistungen zu vergüten sind: entweder mit den erforderlichen Kosten plus Zuschläge oder über die Urkalkulation.
Vorsicht bei der Abnahme
Anders als bisher darf der Auftraggeber die Abnahme nur verweigern, wenn er konkrete Mängel rügt. Wenn der Auftragnehmer dies verlangt, ist gemeinsam der Zustand der Baustelle festzustellen.
(Noch) keine angepasste VOB/B
Die VOB/B basiert leider weiterhin auf altem Werk-vertragsrecht. Weicht der Auftraggeber nach neuem Recht von der VOB/B ab, unterliegt die VOB/B der vollständigen AGB-Kontrolle.
Seminar zum Bauvertragsrecht für die öffentliche Hand
In März 2018 werden wir gemeinsam mit dem Behörden Spiegel ein Seminar zum neuen Bauvertragsrecht anbieten. Näheres erfahren Sie in Kürze.