27.12.2017Fachbeitrag

Vergabe 865

Neues Bauvertragsrecht 2018

Zum 01.01.2018 tritt das neue Bauvertragsrecht in Kraft. Das neue Gesetz sieht neue Regelungen für Leistungsänderungen und Gewährleistung vor und gilt für alle Bauverträge, die ab dem 01.01.0218 bezuschlagt werden.

Folgendes ist neu:

Leistungsänderungen

Auch wenn der öffentliche Auftraggeber die VOB/B nicht einbezogen hat, darf er zukünftig zusätzliche oder andere Leistungen anordnen. Wenn er sich mit dem Auftragnehmer nicht über die Vergütung einigen kann, muss dieser die Leistungsänderungen ausführen, es sei denn die Leistungs-änderungen sind unzumutbar. Dafür bestimmt der Auftragnehmer, wie die zusätzlichen Leistungen zu vergüten sind: entweder mit den erforderlichen Kosten plus Zuschläge oder über die Urkalkulation.

Vorsicht bei der Abnahme

Anders als bisher darf der Auftraggeber die Abnahme nur verweigern, wenn er konkrete Mängel rügt. Wenn der Auftragnehmer dies verlangt, ist gemeinsam der Zustand der Baustelle festzustellen.

(Noch) keine angepasste VOB/B

Die VOB/B basiert leider weiterhin auf altem Werk-vertragsrecht. Weicht der Auftraggeber nach neuem Recht von der VOB/B ab, unterliegt die VOB/B der vollständigen AGB-Kontrolle.

Seminar zum Bauvertragsrecht für die öffentliche Hand

In März 2018 werden wir gemeinsam mit dem Behörden Spiegel ein Seminar zum neuen Bauvertragsrecht anbieten. Näheres erfahren Sie in Kürze.

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.