Vergabe 1236
Neues Preisrecht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Die dritte Änderungsverordnung zum Preisrecht, genauer zur Verordnung PR Nr. 30/53 tritt am 01.04.2022 in Kraft (BGBl I 2021 Nr. 80, S. 4968):
Die Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen wird künftig u. a. folgende Klarstellungen enthalten:
Preisbildung auf besonderem Markt
Ein Marktpreis im Sinne der Verordnung kann sich sowohl auf dem allgemeinen Markt als auch auf einem besonderen Markt (d.h. ausschließlich im konkreten Vergabeverfahren) herausbilden.
„Verkehrsüblichkeit“ eines Preises
Ein verkehrsüblicher Preis kann auch vorliegen, wenn sich dieser im Wettbewerb mit mindestens zwei Bietern gebildet hat.
Vorrang allgemeiner Marktpreis
Der Marktpreis auf dem allgemeinen Markt hat Vorrang vor dem Marktpreis auf dem besonderen Markt.
Opportunitätsprinzip
Die Entscheidung, eine Preisprüfung durchzuführen oder nicht, treffen die Preisüberwachungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen.