Vergabe 1472
Neues zu Änderungen, Wertung und Prüfpflicht
Das BayObLG hat viele Rechtsfragen geklärt. Besonders wichtig ist, wie Vergabeunterlagen und Angebote geändert werden dürfen. (29.05.2024, Verg 20/23):
Änderungen Vergabeunterlagen
Ob Vergabeunterlagen unzulässig geändert wurden, ist durch Auslegung der Vergabeunterlagen und des Angebots festzustellen. Für die Auslegung ist ein objektiver Maßstab anzulegen und auf den Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters abzustellen.
Änderungen durch Angebot
Ändert der Bieter in seinem Angebot den eingetragenen Umsatzsteuersatz, liegt darin keine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen, wenn sich aus diesen nicht eindeutig ergibt, dass der Steuersatz nicht abgeändert werden darf.
Änderung nach Fristablauf
Im offenen Verfahren darf ein Angebot nach Ablauf der Angebotsfrist nicht geändert werden. Eine unzulässige Änderung liegt vor, wenn der Bieter in einer Stellungnahme zu einem Aufklärungsersuchen von eindeutigen Festlegungen abrückt.
Wertung
Der Auftraggeber ist bei der Wertung der Angebote an das wirksam festgelegte Zuschlagskriterien des niedrigsten Bruttopreises gebunden.
Prüfpflicht Auftraggeber
Der Auftraggeber darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Erst wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dies zweifelhaft erscheint, ist der Auftraggeber gehalten, die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens zu prüfen.