19.12.2024Fachbeitrag

Vergabe 1509

Neues zu Fabrikatsvorgaben und Gleichwertigkeit

OLG Karlsruhe, 22.08.2024, 15 Verg 8/14

Lässt der Auftraggeber ein gleichwertiges Fabrikat zu, muss der Bieter nur eine Leistung anbieten, die dem Vergleichsobjekt entspricht. Sie muss nicht identisch sein.

Gleichwertigkeitsparameter

Der öffentliche Auftraggeber darf ein Vergleichsfabrikat zum Maßstab machen. Für die Gleichwertigkeit muss er Kriterien aufstellen.

Hinreichend bestimmte Leistungsbeschreibung

Diese müssen jedoch nicht bis ins letzte Detail formuliert sein, damit die Leistung bestimmt genug beschrieben ist. Hat der öffentliche Auftraggeber die Kriterien dafür, wann Gleichwertigkeit vorliegt, nicht genau formuliert, behält er sich damit einen Beurteilungsspielraum vor. Beschreibt er hinreichend genau, wo Gleichwertigkeit genügt, und wo stattdessen Identität mit dem Musterfabrikat bestehen muss, ist die Leistung hinreichend bestimmt.

Merkmale des Leitfabrikats

Das gilt auch, wenn der öffentliche Auftraggeber daneben die technischen Eigenschaften des Vergleichsobjektes genau darlegt. Beschreibt er nämlich exklusive Merkmale des Vergleichsfabrikates, gibt er den Bietern damit nur konkrete Bezugspunkte für die Gleichwertigkeit. Ein gleichwertiges Angebot muss diese Kriterien nicht erfüllen.

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