Vergabe 1295
Nicht jede Vertragsverletzung ist ein zwingender Ausschlussgrund
Die nicht ordnungsgemäße, ungenaue oder mangelhafte Vertragserfüllung ist nur dann eine „schwere Verfehlung“, wenn sie eine gewisse Intensität und Schwere aufweist (BayObLG, 13.06.2022, Verg 6/22).
Nur erhebliche Rechtsverstöße sind „schwere Verfehlung“
„Schwere Verfehlungen“ im Sinne von § 124 GWB sind erhebliche Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Bewerbs grundsätzlich in Frage zu stellen. Sie müssen nachweislich und schuldhaft begangen worden sein und erhebliche Auswirkungen haben. Zu berücksichtigen sind der Anlass, die Auswirkungen, der Verschuldensgrad sowie die Schwere des Rechtsverstoßes.
Schwere Vertragsverletzungen können Ausschlussgrund darstellen
Zwar kann nach der Gesetzesbegründung auch die Verletzung einer vertraglichen Pflicht eine schwere Verfehlung darstellen, allerdings nur, wenn sie eine solche Intensität und Schwere aufweist, dass der Auftraggeber berechtigterweise an der Integrität des Bieters zweifeln darf.
Auftraggeber mit Beurteilungsspielraum
Die Prüfung erfolgt anhand einer Prognose. Hierbei steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung ist somit durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar.