Beihilfe Fördermittel 037
Öffentliche Hand darf ihre Krankenhäuser weiter bezuschussen
Die Subventionen für kommunale Krankenhäuser verstoßen nicht gegen das europäische Beihilferecht (LG Tübingen, 23.12.2013, 5 O 72/13).
Zuschüsse keine unzulässige Beihilfe?
Mit einem Musterverfahren wandte sich der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) gegen den Beschluss eines Landkreises, die nicht durch Eigenkapital gedeckten Verluste seiner Krankenhäuser mit Steuergeldern auszugleichen. Der BDPK sah darin eine EU-rechtswidrige Beihilfe.
Zuschüsse keine verbotenen Wettbewerbsverzerrungen
Das Gericht wies die Klage ab. Die Zuschüsse seien keine verbotenen Wettbewerbsverzerrungen. Anders als ein Privater könne sich die öffentliche Hand nicht von unrentablen Krankenhäusern trennen. Im konkreten Fall sei der Kreis durch das baden-württembergische Krankenhausgesetz zum Betrieb der Krankenhäuser verpflichtet. Nach diesem Gesetz erbringen die Krankenhäuser Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichem) Interesse. Deren Finanzierung ist nach einer Freistellungsentscheidung der EU-Kommission (2005/842/EG) von den EU-Beihilferegelungen ausgenommen.
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