30.07.2015Fachbeitrag

Energie 064

Öffentliche Unternehmen müssen Energieaudits durchführen

Große Unternehmen müssen bis zum 05.12.2015 ein Energieaudit durchführen. Alternativ dürfen sie Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen.

Ab 250 Mitarbeitern

Die kürzlich in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) verpflichten alle wirtschaftlichen Unternehmen, also auch die der öffentlichen Hand, ab einer Anzahl von 250 Mitarbeitern dazu. Unterhalb dieser Mitarbeiterzahl können Unternehmen betroffen sein, deren Jahresumsatz über 50 Mio. Euro liegt.

Öffentliche Hand befreit

Die öffentliche Verwaltung muss keine Energieaudits durchführen. Soweit Einrichtungen überwiegend hoheitliche Tätigkeiten wahrnehmen, sind sie von der Auditpflicht befreit.

Externe Energieauditoren

Im Energieaudit muss die eingesetzte und selbst verbrauchte Energie im gesamten Unternehmen erfasst werden. Hierzu sind in der Regel externe Auditoren einzusetzen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hält auf seiner Homepage eine Liste mit allen registrierten Energieauditoren bereit.

Bußgeld droht

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen oder eine Überschreitung der gesetzlichen Frist kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

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