Kommunalwirtschaft 085:
OLG Dresden stärkt Rechtsschutz bei Dienstleistungskonzessionen
Bieter können auch bei Dienstleistungskonzessionen den Zuschlag an einen Konkurrenten gerichtlich verbieten lassen (OLG Dresden, 13.08.2013 – 16 W 439/13).
Anspruch aus vorvertraglichem Schuldverhältnis
Bieter haben gegen den Auftraggeber und Konzessionsgeber einen Unterlassungsanspruch, und zwar, wenn der Auftraggeber gegen geltendes Recht verstößt, beispielweise indem er rechtswidrig einem Konkurrenten den Zuschlag erteilen will.
Intransparente Wertungskriterien
In dem entschiedenen Fall verstieß der Konzessionsgeber nach Auffassung des Gerichts gegen das europarechtliche Transparenzgebot, weil er Wertungskriterien verwendete, die für die Bieter nicht ohne Weiteres verständlich waren.
Einstweilige Anordnung ersetzt Zuschlagssperre
Da das Kartellvergaberecht bei Dienstleistungskonzessionen nicht anwendbar ist, musste der Konkurrent zivilrechtlich gegen den Konzessionsgeber vorgehen. Er beantragte erstinstanzlich eine einstweilige Verfügung. Gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts legt der Konkurrent sofortige Beschwerde beim OLG ein. Das Gericht erließ daraufhin eine einstweilige Anordnung gemäß § 570 Abs. 3 ZPO analog und verhandelte mündlich über den Verfügungsantrag. Auf diese Weise sei der Konzessionsgeber daran gehindert, das Verfahren zu beenden, und die Rechte des Bieters geschützt.
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