07.09.2017Fachbeitrag

Vergabe 842

OLG Düsseldorf: Ex-ante-Bekanntmachung hilft nicht immer

Ein Auftraggeber kann sich nur dann auf eine Ex-ante-Transparenzbekanntmachung berufen, wenn die Entscheidung für eine Direktvergabe in sachlicher und rechtlicher Hinsicht vertretbar war (OLG Düsseldorf, 12.07.2017, VII-Verg 13/17).

Prüfungsmaßstab: Vertretbare Entscheidung

Damit stellt das Gericht klar: Für die Frage, ob ein öffentlicher Auftraggeber der Ansicht sein durfte, ohne vorherige Bekanntmachung zu vergeben, kommt es auf die Vertretbarkeit der Entscheidung an. Die Nachprüfungsinstanzen müssen würdigen, ob der Auftraggeber den Sachverhalt zutreffend ermittelt hat und die tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen zumindest vertretbar sind. Auf ein Verschulden oder eine Vorwerfbarkeit komme es dabei nicht an.

Eingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht

Außerdem sei zu prüfen, ob sich der Auftraggeber auf den gewählten Beschaffungsgegenstand festlegen durfte. Bei wettbewerblichen Verfahren darf der Auftraggeber entscheiden, was er beschafft. Bei Direktvergaben gelten engere vergaberechtliche Grenzen. Legt sich der Auftraggeber auf eine Leistung fest, die nur ein einziger Bieter erbringen kann, muss er dies umfassend rechtfertigen.

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