Vergabe 638
OLG Düsseldorf: Nachträgliche Nebenangebote zulässig
Öffentliche Auftraggeber dürfen nachträglich Nebenangebote zulassen (OLG Düsseldorf, 28.01.2015, Verg 31/14).
Auftraggeber darf Entscheidung ändern
Ob ein öffentlicher Auftraggeber Nebenangebote zulässt oder nicht, muss er bereits in der Bekanntmachung festlegen. Er darf aber später im Laufe des Vergabeverfahrens seine Entscheidung ändern.
Eindeutiger Hinweis notwendig
Der Auftraggeber muss alle Bieter ausdrücklich und eindeutig darauf hinweisen, ob sie Nebenangebote abgeben dürfen. Das Transparenz- und das Gleichbehandlungsgebot verlangen, dass der Auftraggeber alle Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Nebenangebote genau und abschließend formuliert. Insbesondere muss er die Mindestanforderungen an die Nebenangebote bekanntgeben. Daher reicht es nicht aus, in Formblättern (z.B. Formblatt 211 des Vergabehandbuchs des Bundes) in der nächsten Verfahrensstufe durch Setzen eines Kreuzes im Formular Nebenangebote zuzulassen, wenn diese vorher ausgeschlossen waren.